Präsenzpflicht

Haben die Lehrerinnen und Lehrer bis zum Ferienbeginn eine Präsenzpflicht?

Grundsätzlich gilt, dass lediglich der reguläre Unterricht ausgesetzt ist. Für die Gewährleistung der vorgesehenen Notbetreuung ist selbstverständlich auch pädagogisches Personal in den Schulen erforderlich.

Der Kultusminister stellt in seinem Schreiben an die Schulleitungen vom 15. März klar, dass dafür Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS) sowie sonstige Fachkräfte aus dem Ganztagsbereich herangezogen werden können. Wer jedoch zu den Risikogruppen gehört, also älter als 60 Jahre ist oder eine Grunderkrankung hat, kann ausdrücklich nur auf freiwilliger Basis eingesetzt werden:

https://kultusministerium.hessen.de/foerderangebote/schule-gesundheit/aktuelle-informationen-zu-corona/aussetzung-des-regulaeren-schulbetriebs-ergaenzende-informationen

Die GEW rät allen Beschäftigten, die zu einer dieser Gruppen gehören, nicht an der Notbetreuung mitzuwirken. Nach der Rechtsauffassung der GEW lässt sich anhand der bestehenden Regelungen zur Arbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern – insbesondere der Pflichtstundenverordnung – keine grundsätzliche Präsenzpflicht herleiten. Vor allen Dingen aber würde eine unnötig hohe Präsenz von Lehrkräften an den Schulen den Sinn der Maßnahme, soziale Kontakte zur Eindämmung der Pandemie so weit wie möglich einzuschränken, konterkarieren. Daher sollte der Schulbetrieb so organisiert werden, dass lediglich das Personal vor Ort ist, das zur Gewährleistung der Notbetreuung und für andere dringende Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Lehrerinnen und Lehrer sollen ihren Dienstpflichten nach Möglichkeit von zuhause aus nachgehen. Das gilt insbesondere für diejenigen, die über keinen geeigneten individuellen Arbeitsplatz an der Schule verfügen. Ein solcher ist nicht zuletzt erforderlich, um das Ansteckungsrisiko so klein wie möglich zu halten. Für die konkrete Umsetzung an der jeweiligen Schule sollten unter Einbeziehung des örtlichen Personalrats entsprechende Regelungen gefunden werden. Dabei muss der Gesundheitsschutz oberste Priorität haben.

Es gibt eine Dienstanweisung aus dem Kultusministerium, dass in der Bildungsverwaltung soweit möglich auf Telearbeit zurückgegriffen werden soll. Diese Regelung muss auch für Lehrkräfte angewendet werden. Wir begrüßen sehr deutliche Klarstellungen einzelner Schulämter, die deutlich machen, dass es keine Präsenzpflicht für Lehrkräfte und das pädagogische Personal vor Ort außerhalb der schriftlichen Prüfungen im Landesabitur und der Notbetreuung gibt. Wir erwarten vom Kultusminister eine zeitnahe und deutliche Klarstellung, dass dies in allen Schulamtsbezirken und an allen Schulen entsprechend umzusetzen ist.

 

(Dieser Beitrag ist zuerst erschienen auf der Homepage der GEW Hessen)