Neuer Sommerferienerlass für Tarifbeschäftigte

26.05.2023

Zum 01.03.2023 liegt eine Aktualisierung des Erlasses für die Sommerferienbezahlung vor. Wir fügen diesen an.

Für die bereits entfristeten Kolleg*innen ist dieser Hinweis nicht relevant. Gerne kann aber diese Nachricht an befristet beschäftigte Kolleg*innen weitergegeben werden.

Die Regelung wurde auf die Intention hin angepasst, dass weitestgehend nur noch die Dauer der Beschäftigung maßgeblich für eine Weiterbeschäftigung über die Ferien ist. Wer vor oder kombiniert vor und nach den Ferien 30 Wochen arbeitet, soll die Sommerferien bezahlt bekommen.

Diese Veränderung und Vereinfachung des Erlasses ist auch dem starken Drängen der GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat zu verdanken. Über mehrere Jahre hat der GPRS jede einzelne TV-H-Beschäftigung auf deren Bezahlung in den Sommerferien geprüft und gegenüber dem Schulamt vorgetragen. Daraus ergab sich ein politisch zunehmend schwierigeres Bild von hohen Anteilen  unbezahlter TV-H-Kräfte in den Sommerferien, das mit konkreten Zahlen und Fällen untermauert werden konnte.

Das Staatliche Schulamt hat gegenüber dem GPRS ausgeführt, dass derzeit jeder TV-H-Vertrag hinsichtlich dieser neuen Erlasslage überprüft wird. Mit entsprechenden Anpassungen ist in den kommenden Wochen zu rechnen. Ausgegangen wird dabei von Beschäftigungsbeginn seit 26.12.2022.

Hinsichtlicher der im erlass unter 2. und 3. genanmnten Konstellationen gibt es die zusage seitens des Staatlichen Schulamts, dass alle nach 2 des neuen Erlasses abgeschlossenen Verträge ohne weitere Einschränkung, einschließlich der Sommerferien, abgeschlossen werden und diese so lange laufen – auch über ein Schuljahr hinaus –, wenn dies durch den Vertretungsgrund abgebildet wird?

Ebenso werden nun alle nach 3 des neuen Erlasses abgeschlossenen Verträge ohne weitere Einschränkung einschließlich der Sommerferien abgeschlossen. 

Für problematisch hält die GEW weiterhin die Praxis der teils doppelten Befristung von Verträgen - also neben der rein zeitlichen auch die Koppelung an z.B. Rückkehr von zu vertretenden Kolleg*innen. In solchen Fällen empfehlen wir den Kolleg*innen weiterhin den GPRS zu informieren, wenn es dazu kommt, dass trotz zeitlich ausreichender Beschäftigung von 30 Wochen keine Sommerferienbezahlung erfolgen sollte.