Neue Entgeltordnung des Tarifvertrags seit 01.08.2022

13.03.2023

da wir häufig Anfragen hinsichtlich der Eingruppierung und der Stufe bei der neuen Lehrkräfte-Entgeltordnung bekommen (https://gew-hessen.de/tarifbesoldung/aktuell/details/neue-lehrkraefte-entgeltordnung), möchten wir Ihnen/Euch folgende Grundsatzinformation zukommen lassen.

 

1)    Die Eingruppierung entnehmen Sie bitte Ihrer Gehaltsabrechnung, ebenso die Erfahrungsstufe.

 

2)    Jede*r Beschäftigte hat einen Anspruch auf tarifgerechte Bezahlung. Das heißt, dass es nicht von Bedeutung ist, was in Ihrem Vertrag steht, sondern was Ihnen zusteht.

 

3)    Dies ist auf der einen Seite gut, da auch ein Fehler oder eine Unachtsamkeit bei Vertragsschluss korrigiert werden kann. Das gleiche Grundprinzip kann aber auch dazu führen, dass eine zu hohe Eingruppierung oder Einstufung zurückgenommen werden kann.

 

4)    Grundsätzlich gilt, dass der Personalrat Ihrer Schule nicht nur Ihrer Einstellung, sondern auch Ihrer Eingruppierung zugestimmt haben muss. Es ist in jedem Fall ratsam, die Zustimmung zur Eingruppierung durch den Personalrat nicht vorzunehmen, wenn diese noch nicht alle relevanten Informationen vorliegen hat. Sind Sie neu an der Schule, nehmen Sie Kontakt mit dem Personalrat auf, um zu klären, welcher Eingruppierung dieser zugestimmt hat. Sollten Sie eine andere Eingruppierung als gerechtfertigt ansehen, macht es zwar nichts, dass die Entscheidung schon getroffen wurde. Es ist dennoch schade, dass Ihnen die personalrätliche Unterstützung im engeren Sinne fehlt. Der Personalrat wird Sie aber ideell sicher unterstützen. Wie gesagt, Sie haben einen Anspruch auf tarifgerechte Bezahlung - unabhängig von der Vertragsgestaltung.

 

5)    Die Eingruppierung bezieht sich auf die Ausbildung und Tätigkeit. Die Stufe bezieht sich auf Ihre Erfahrungen. Letzteres zu bewerten, ist nicht immer ganz einfach. Das Staatliche Schulamt hat zudem einen großen Entscheidungsspielraum. Es gibt bis zu acht Stufen. Der nächste Stufenschritt erfolgt gemäß der Stufe selbst. Stufe 1, 1 Jahr, danach Stufe 2, 2 Jahre, etc.

 

6)    Die GEW hat für die Lehrkräfte und Kolleg*innen, die unterrichtsunterstützend tätig sind, einen neuen, für alle gültigen Tarifvertrag ausgehandelt. Diese neue Lehrkräfte-Entgeltordnung gilt seit dem Beginn des Schuljahres 2022/23. Für alle neu eingestellten Kolleg*innen ist er verbindlich anzuwenden. Für die Kolleg*innen, die bereits tarifbeschäftig beim Land tätig sind, gilt er nicht automatisch.

Wenn die Kolleg*innen nach dem neuen Tarifvertrag bezahlt werden wollen, müssen Sie bis zum 31.07.2023 einen Antrag auf dem Dienstweg auf Überleitung stellen. Die (Rück-)Zahlung des neuen Gehalts läuft anders als sonst - 1 Jahr rückwirkend. Für alle danach gestellten Anträge gilt dies nicht mehr.

 

7)    Bevor ein Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H gestellt wird, sollten folgende Sachverhalte beachtet werden und folgende Vorprüfungen erfolgen.

a) Bin ich aktuell tarifgerecht eingruppiert?

Das ist wichtig, da eine Abgruppierung bei der Feststellung einer fehlerhaften Eingruppierung möglich ist.

Diese Frage muss, je großer die Gehaltsstufe ist, umso genauer betrachtet werden. Die Frage zu klären, wird immer schwieriger, je ungewöhnlicher Ihre Abschlüsse sind. Ein Bestandschutz/Recht auf eine fehlerhafte Eingruppierung besteht nicht.

b) Ist mein/e aktuelle/r Eingruppierung /Erlass für mich besser?

Dies gilt insbesondere für diejenigen Kolleg*innen, die zur Zeit E13 erhalten. In diesem Fall höchstwahrscheinlich Finger weg!

c) Haben Sie festgestellt, dass die alte Vergütung besser ist als die neue, haben Sie Bestandschutz, solange wie Sie in Ihrem alten Beschäftigungsverhältnis und Vertrag bleiben. Damit ist für Sie hier die Prüfung abgeschlossen.

d) Wird der neue TV EGO-L-H vorteilhafter für mich sein?

Dies gilt insbesondere für diejenigen Kolleg*innen, die zur Zeit E5 bis E7 erhalten. In diesem Fall lohnt sich eine Prüfung sicher. Die neue Entgeltordnung betrachtet die Erfahrung und den Umstand, dass eine Klasse unterrichtet wird, deutlich gewichtiger als die alte.

e) Befindet mensch sich zwischen E8 und E12, ist zwar grundsätzlich zu sagen, dass die Tendenz der möglichen Verbesserung mit dem Anstieg des Gehalts sinkt. Dennoch bedürften diese Fälle der genauen Einzelprüfung.

f) Nun ist neben der Eingruppierung noch die Erfahrungsstufe zu beachten. Gut ist, dass die Erfahrungsstufe mitgenommen wird. Dennoch steckt der Teufel im Detail. Dies sei an einem Beispiel verdeutlicht:

Ein*e Kolleg*in ist in der E7 eingruppiert, würde in den nächsten Monaten in die Erfahrungsstufe 6 kommen und in drei Jahren die Altersgrenze erreichen. Eigentlich würde Anspruch auf die E8 bestehen, es sollte aber kein Antrag auf Überleitung gestellt werden, da über die Erfahrungsstufe die Eingruppierungsstufe kompensiert ist und sie in E7, Stufe 6 ein höheres Entgelt erhalten würde als in E8, Stufe 5. Die gleiche Fallkonstellation ändert sich, wenn sich ein Detail ändert. Der Zeitpunkt, an dem die Kolleg*in in Pension geht, ist erst in 25 Jahren. Dann muss neu gerechnet und geschaut werden. Die aus diesem Umstand abzuleitende Grundregel lautet: umso länger mensch noch in seinen Beruf tätig ist, umso mehr lohnt sich die Überleitung. Auch hier muss genau auf die Entgelttabelle geschaut werden.

 

8)    In den Gewerkschaften finden sich Menschen, die den TV EGO-L-H verhandelt haben und über die Anwendung genauestens Bescheid wissen. Da es um viel gehen kann, ist es von großem Vorteil, gut beraten zu werden.

 

9)    Personalräte und Gesamtpersonalräte sind in der Regel überfordert, hier Auskunft zu geben. Was Sie erwarten können, ist die Erläuterung der Grundregeln und die Zurverfügungstellung von einschlägigen Unterlagen. Die Lektüre sollte ein erstes Bild ermöglichen.

 

10) Die Eigenrecherche ist von großer Bedeutung, da jede Beratung nur so gut ist wie die vorliegenden Informationen dies ermöglichen. Zu klären wäre: Abschlusszeugnisse, Anerkennung von Abschlusszeugnissen (oft der Fall, wenn Sie im Ausland oder einen anderen Bundesland studiert haben), Anerkennung von ableitbaren Fächern, Fortbildungsnachweise, eine Gehaltsabrechnung, die Information über die Stufenzugehörigkeit, Ihren Arbeitsvertrag, Ihre Tätigkeit in der Schule. Ein kurzer Lebenslauf, aus denen die Daten hervorgehen, zu denen Sie Unterlagen zusammengestellt haben.