LEB-Kritik, Dienstjubiläum & Fortbildung am 21.11.2023

06.11.2023

Kritik des Vorsitzenden des Landeselternbeirats an der Politik des Kultusministeriums

 

Das Kultusministerium packe dringende Themen im Bildungsberich "wenn überhaupt nur halbherzig" an.

Als Beispiele nannte er Bildungsgerechtigkeit, Unterrichtsversorgung, Überlastung der Lehrkräfte sowie "die Erziehung unserer Kinder hin zu einer demokratischen und offenen Streitkultur, den Klimawandel, die Inklusion, die physische und psychische Gesundheit unserer Kinder“.

Die GEW Wiesbaden-Rheingau kann leider nichts anderes feststellen, als dass Hr. Heitmann vollständig Recht hat. Wir bedauern, dass Hr. Heitmann zurückgetreten ist - können seine Entscheidung aber gut nachvollziehen. 

Auch die GEW Wiesbaden-Rheingau macht derart negative Erfahrungen mit der hessischen Bildungsbürokratie. Letztendlich geht es dem Ministerium nur darum, öffentlich gut dazustehen. Dahinter sammeln sich die Probleme, Überlastungen, Minderversorgungen, Entdemokratisierung von Rechten der Personalräte und Kolleg*innen.

Mehr und Unterstützung im Beitrag der Hessenschau.


Bald ist wieder Wahl

Auch, wenn die Bretter oft hart zu bohren sind, braucht die GEW Mitstreiter*innen vor Ort, um die Rechte der Kolleg*innen einzufordern und den Schulalltag mit personalrätlichen Ideen zu begleiten. die Personalratswahln, die im Mai nächsten Jahres durchzuführen sind, werden vom Wahlausschuss in den jeweiligen Schulen vorbereitet. Die GEW Wiesbaden-Rheingau würde sich sehr freuen, wenn sich viele Kolleg*innen finden würden, im Wahlausschuss die Personalratswahlen vorzubereiten - im Ideal sogar selber zu kandidieren. denn beides schließt sich nicht gegenseitig aus.

Die GEW bietet für alle Interessierten, die den Wahlausschuss unterstützen wollen, eine Fortbildung am 21.11.2023 um 16 Uhr in Wiesbaden an. Der Raum steht noch nicht fest. Wir werden es abhängig von der Zahl der Interessierten machen.

Bitte meldet Euch unter der E-Mail manon.tuckfeld@gew-wiesbaden.de an.


Dienstjubiläum - Beamte und Angestellte haben Anspruch auf Gewährung von

Jubiläumszuwendungen

Wer lange arbeitet, hat einen Anspruch auf Würdigung seiner Dienstzeit (Beamte) oder Beschäftigungszeit (Angestellte). Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Hessen erhalten in Abhängigkeit von der „Jubiläumsdienstzeit“ eine Geldzuwendung, einen Tag Dienstbefreiung und eine Dankurkunde. Zum öffentlichen Dienst zählen Bund, Länder und Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Private Arbeitgeber fallen nicht darunter, auch wenn sie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Obwohl es Aufgabe des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers ist, die Dienstjubiläen zeitnah an die Kolleginnen und Kollegen mit Urkunde und einer Jubiläumszuwendung zu übermitteln, wird es leider immer öfter versäumt, die Kolleginnen und Kollegen darüber zu informieren.

Beamtinnen und Beamte
 

Die Regelungen für lange Dienstzeiten sind in der „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Dienstjubiläumsverordnung – JVO)“ vorgegeben. In der Verordnung heißt es: „Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums übergeben werden. Aus Anlass des Dienstjubiläums wird an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt. Die Dienstbefreiung soll innerhalb eines Monats nach dem Tag der Vollendung der maßgeblichen Dienstzeit in Anspruch genommen werden.

Die Ehrung nimmt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vor. Beamtinnen und Beamte, die eine fünfzigjährige Dienstzeit vollendet haben, erhalten eine von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten unterzeichnete Dankurkunde.“ Dienstjubiläen sind mit 25 Jahren und einer Jubiläumszuwendung von 350 Euro, 40 Jahre mit einer Jubiläumszuwendung von 500 Euro und 50 Jahre und einer Jubiläumszuwendung von 700 Euro plus jeweils einem Arbeitstag Dienstbefreiung vergütet. Die Berechnung der Dienstjubiläen findet sich in § 3 der Verordnung. Die aktuelle Verordnung kann man hier nachlesen:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JubVHE2001pP1/part/X 

Kein Nachteil bei Teilzeit
 

Teilzeitbeschäftigung wird bei der Ermittlung der Dienst- bzw. Beschäftigungszeit wie Vollzeit berücksichtigt. Auch wer am Jubiläumstag Teilzeit arbeitet, erhält die Jubiläumszuwendung bzw. das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

Wer muss sich wann kümmern?

Soweit Beschäftigte die Voraussetzungen erfüllen, haben sie einen Rechtsanspruch auf die Ehrung. Und auch wenn den Beschäftigten der Jubiläumstag bekannt ist, ist es Aufgabe des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers, die konkrete Ehrung vorzunehmen. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beschäftigten der Ehrung „hinterherlaufen“.

Werden „Geld, Papier oder Freizeit“ vergessen (was in der Praxis offensichtlich sehr oft passiert), gibt es für Beamtinnen und Beamte keine kurze Frist einzuhalten. Tarifbeschäftigte müssen aber beachten, dass Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Allerdings wird es in der Regel gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Jubiläum deswegen nicht begangen wurde, weil der Arbeitgeber gar nicht mitgeteilt hat, wann der

Jubiläumstag erreicht ist. Für beide Beschäftigtengruppen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Aber auch die  beginnt erst zu laufen, sobald die Beschäftigten vom konkreten Jubiläumstag Kenntnis oder nur  aufgrund grober Fahrlässigkeit von diesem keine Kenntnis hatten.