16.05.2022
Mit dieser Mail möchten wir über seitens der GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat Schule die rechtlichen Grundlagen informieren, die hinsichtlich der (geplanten) Besetzung von Funktionsstellen an Schulen zu beachten sind. Dabei geht es vor allem um den Aspekt, dass die Chancen für alle Kolleg*innen gewahrt bleiben, sich auf solche Stellen gleichberechtigt zu bewerben. Vermieden werden sollen Situationen, in denen bereits im Vorfeld Tatsachen geschaffen werden, die dann das Bewerber*innenfeld eingrenzen und einzelne Kolleg*innen bevorzugen.
Ebenso geht es um das rechtzeitige und frühzeitige Ausschreiben solcher Stellen. Insbesondere, wenn aufgrund von Pensionierung bereits weit im Vorfeld erkennbar ist, dass eine entsprechende Funktionsstelle vakant wird.
Diese Informationen werden wir in den kommenden Tagen auch den schulischen Personalräten zur Verfügung stellen. Sollten also entsprechende Situationen an der Schule bestehen oder das eigene Interesse an einer solchen Funktionsstelle, kann mit diesen bereits im Vorfeld auf diesen Grundlagen Rücksprache gehalten werden. Es sollte in aller Interesse sein, dass diese Stellen schnell und dabei transparent sowie fair besetzt werden.
Der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer hat sich umbenannt in Gesamtpersonalrat Schule. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass in Schulen nicht nur Lehrer*innen arbeiten, die personalrätlich vertreten werden. Sondern Kolleg*innen verschiedenster Professionen, die genauso zum Gelingen guter Schulen beitragen. Dies war eine Initiative der GEW, die parallel in allen hessischen Personalvertretungen umgesetzt wurde: gew-hessen.de/home/details/umbenennung-des-hprll-und-gprll-in-hpr-und-gpr
Die GEW-Fraktion steht für Nachfragen zur Verfügung und nimmt Hinweise gerne entgegen, um ggf. auf die Gleichbehandlung der Kolleg*innen über alle Schulen hinweg zu achten.
Die GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat informiert:
1) Stellenausschreibung, ein Jahr vor Bedarf vornehmen:
Vorgaben aus der Verwaltungsvorschrift für Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000014674). Hier insbesondere die Vorgaben 1.6 und seinen Unterpunkten. Die Regel heißt, dass bei Bekanntwerden der Vakanz der Stelle diese 1 Jahr vorher ausgeschrieben werden kann. Diese Vorgabe wird seitens des Staatlichen Schulamt sträflich missachtet. Teilweise werden Stellen erst nach Jahren in die Ausschreibung gegeben oder nicht besetzt, wiewohl Bewerbungen vorliegen.
All das soll dazu dienen, die Stellenausschreibung so bald so möglich vorzunehmen, um die Schulen nicht in der Not der Unterbesetzung, der Abwälzung von Aufgaben an Lehrkräfte oder der gezielten Förderung von bestimmten Lehrkräften jenseits der Beteiligung von Personalräten zu bringen.
2) Stellenbesetzung umgehend vornehmen:
Stellen, auf die sich Bewerber*innen gefunden haben, kommen nicht zu Besetzung. Über die Gründe lässt sich zwar nur mutmaßen, dennoch ist der Umgang auffällig. Einige Bewerbungen liegen Jahre, wiewohl nach 8.1 der oben in Bezug genommenen Norm die Auswahlentscheidungen in kurzer Frist umzusetzen sind. Dies gilt auch, wenn sich viele Kolleg*innen auf eine Funktionsstelle beworben haben. Hier scheint es manchmal so, als wenn zugewartet wird, bis der eine oder die andere ihre Bewerbung zurückzieht.
3) Stellenausschreibung erneut vornehmen:
Andererseits ist dem Amt aufgegeben, nach 1.12 zu prüfen, ob die Stelle neu ausgeschrieben werden muss, wenn zu erwarten ist, dass sich das Bewerber*innenfeld erweitert. Dies ist insbesondere geboten, wenn es nur eine*n Bewerber*in gibt, der*die sich auf einen Dienstposten beworben hat, der unter die Vorgaben des Frauenförder- und Gleichstellungplans fällt. Eine Stelle einfach nicht zu besetzen und zuzuwarten, bis ggf. ein anderer, aus Sicht des Amtes besserer Bewerber vorstellig wird, ist nicht zulässig.
4) Zwingenden Voraussetzung dürfen das Bewerberfeld nicht einengen:
Stellenausschreibungen haben (gleicher Normbezug wie unter 1) nach den Regeln 1.8 und 1.9 zu erfolgen. Die Spezifizierungen der Stelle hinsichtlich der zwingenden Voraussetzungen sind für den Bereich Schule vom Staatlichen Schulamt vorzunehmen. Hierbei haben sie auf die Rechtslage zu achten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 20. Juni 2013 heißt es: „Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabes gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für die vorgelagerte Auswahlentscheidung, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl die für Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.“ Hiermit ist die Einengung des Bewerber*innenfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.