Einführung von Unterricht per Videokonferenz

zur Klärung an den EuGH verwiesen

Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist die Frage, ob es bei der Einführung eines Livestreamunterrichtes durch Videokonferenzsysteme neben der Einwilligung der Eltern für ihre Kinder oder der volljährigen Schüler, auch der Einwilligung der jeweiligen Lehrkraft bedarf oder die hier erfolgende Datenverarbeitung durch das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gedeckt ist, sowie über die Frage, welche Rechte der Personalrat hierbei hat.

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 21.12.2020 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DS-GVO erfüllen müsse, um eine „spezifische Vorschrift“ im Sinne der DS-GVO zu sein. Zudem sei zu klären, ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle, trotzdem noch anwendbar bleiben könne.

Von der Klärung dieser Frage hänge ab, ob die hessischen Vorschriften zum Datenschutz die Anforderungen der DS-GVO erfüllten und ob diese Normen trotz eines möglichen Verstoßes anwendbar blieben.

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/vorlage-zum-europäischen-gerichtshof-zur-datenschutzgrundverordnung-ds-gvo-vor