Dienstversammlungen statt Konferenzen, Bereitschaftsdienste und vieles mehr

19.02.2024

Dienstversammlungen anstatt Konferenzen

Seitens des Gesamtpersonalrats wird zunehmend wahrgenommen, dass in vielen Schulen Dienstversammlungen (auch Dienstbesprechungen) angeordnet werden. Oftmals dienen solche Versammlungen der bloßen Information über Gegenstände, die schriftlich mitgeteilt werden könnten. Mancherorts "ersetzen" Dienstversammlungen auf unzulässige Weise Gesamtkonferenzen. In Dienstversammlungen an Schulen dürfen nämlich nur Themen besprochen werden, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der Konferenzen gehören. Der örtliche Personalrat ist gehalten, ggf. die Dienststelle im Rahmen seiner Aufgaben aus §60 HPVG darauf hinzuweisen.

Bereitschaftsdienst

Vielerorts ist es längst üblich, von Kolleginnen und Kollegen Bereitschaftsdienste abzuverlangen, sei es, dass eine sog. Vertretungsbereitschaft eingerichtet wird, sei es, dass die Anwesenheit in der Schule zu Kooperation (sogenannte Kooperationsstunden) genutzt werden soll. In Fällen, in denen solche Bereitschaftsdienste eine Anwesenheit in der Schule bedeuten, ohne dass tatsächlich eine Vertretung oder Kooperation stattfindet, ist die zusätzliche Anwesenheit in der Schule u.E. als Mehrarbeit zu werten. Denn die Pflichtstundenverordnung und die Dienstordnung sehen derartige "Bereitschaftsdienste" nicht vor.

Außerdem unterliegen die Mehrarbeit (Vertretungsstunden, Vertretungsaufsichten), der Bereitschaftsdienst (Vertretungsbereitschaften, Anwesenheitsstunden zur Kooperation) sowie ganz allgemein die Änderung von innerschulischen Arbeitsabläufen (Anordnungen von Kooperationsstunden, Kooperationskonferenzen u.ä.) der Mitbestimmung nach §78 HPVG. Der Personalrat ist hier zu beteiligen und sollte seine Beteiligung einfordern.

Häusliche Arbeitszimmer von Lehrkräften steuerlich nicht mehr absetzbar
 

Das Faktum ist nach wie vor dasselbe: in so gut wie keiner Schule stehen den Kolleginnen und Kollegen angemessene Arbeitsräume zur Verfügung, in denen sie in Ruhe Unterricht vor- und nachbereiten könnten - geschweige denn Arbeiten korrigieren. Weshalb diese Tätigkeiten in der Regel alle im Privathaushalt erledigt werden. Dies wurde dann auch bei der Steuer berücksichtigt, was sich nun jedoch geändert hat: seit dem Kalenderjahr 2023 können Lehrkräfte an Schulen in der Regel kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen. Dafür kann u.U. nun eine Tagespauschale geltend gemacht werden. Wie sich dies im Geldbeutel schließlich auswirken wird, werden die Steuerbescheide in diesem Jahr zeigen. Konkret geht es um Folgendes:[1]

Wer ein "richtiges Arbeitszimmer" hatte, konnte für dieses bisher die reduzierte Pauschale von 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten geltend machen, wenn "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Auch bei Lehrkräften, die für das Unterrichten in die Schule gehen, gingen die Finanzämter davon aus, dass diese gesetzliche Voraussetzung erfüllt war. Als während der Corona-Maßnahmen die Beschäftigten massenweise ins Home-Office gehen mussten, wurde ergänzend die Tagespauschale eingeführt. Diese betrug 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro. Diese kann auch geltend machen, wer kein Arbeitszimmer besitzt. Daran wird festgehalten.

Alle Beschäftigten, die auch einen Arbeitsplatz im Betrieb/in der Dienststelle haben, können die Pauschale für Home-Office-Tage geltend machen. Allerdings nur für die Tage, in denen sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben. Wer nur einen Teil des Tages im Home-Office ist, erhält sie für diesen Tag nicht. Die Pauschale beträgt sechs Euro am Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Dies entspricht 210 Arbeitstagen.

Aber auch Lehrkräfte, die einen Teil des Tages in der Schule waren und dann zu Hause weiterarbeiten, können die Pauschale nutzen. Denn diese kann auch für Tage des teilweisen Home-Office abgesetzt werden, wenn den Beschäftigten durch den Arbeitgeber/Dienstherrn der Arbeitsplatz nicht dauerhalft zu Verfügung gestellt wird. Dabei genügt es, dass der Arbeitsplatz nur für bestimmte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Unterrichtsvor- und -nachbereitung, nicht vorhanden ist (siehe Rundschreiben des Finanzministeriums, Rn. 31, Beispiel "Lehrer A"). Wird an diesem Tag auch zu Hause und nicht nur im Betrieb oder der Dienststelle oder auswärts gearbeitet, kann für diesen Tag die Pauschale in der Steuererklärung eingetragen werden.

Die Rechtsgrundlagen findet man in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG und im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 15. August 2023 (www.bundesfinanzministerium.de<http://www.bundesfinanzministerium.de/>)

Verteilung von Gewerkschaftsmaterialien

Leider ist es an einzelnen Schulen zu Schwierigkeiten gekommen, als Kolleg*innen Materialien oder Werbung von Gewerkschaften in Schulen gegenüber den Kolleg*innen verteilen wollten. Aus diesem Anlass wollen wir unterstützen und darauf hinweisen, dass Gewerkschaften in Betrieben, in denen sie vertreten sind, das Recht haben, zu werben und zu informieren. Wir bitten die Personalräte dabei um Unterstützung und Sensibilisierung der Schulleitungen.

Prüfungsanforderungen

Die in §25 geplanten Änderung der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) ist die mit Abstand gravierendste. Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfungen sollen fortan nicht mehr die curricularen Vorgaben von Q1-Q3 sein, sondern auch Q4 soll einbezogen werden. Hintergrund dieser Änderung sind die Pool-Aufgaben des IQB für die bundeseinheitlichen Abituraufgaben, auf die Hessen gerne zugreifen möchte, und der Umstand, dass einige Bundesländer Q4 bereits bei den schriftlichen Prüfungen heranziehen. Dies hat sehr unmittelbare Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation und die Belastungssituation für Lehrkräfte, aber auch für Schülerinnen und Schüler. Mit der geplanten Änderung wird nicht konkretisiert, bis zu welchem Zeitpunkt Inhalte für die Prüfungen relevant sei sollen: "Die schriftlichen Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte des Zeitraums der vier Halbjahre der Qualifikationsphase (Q1 bis Q4)". Eine solche inhaltliche Eingrenzung muss jedoch zwingend erfolgen, um vor der Prüfung ausreichend Zeit für Verarbeitung, Reflexion und Übungen bereitstellen zu können. Kolportiert wird derzeit, dass in Q4 lediglich ein Themenfeld verbindlich festgelegt werden soll. Auch mit dieser Regelung würden sich jedoch die bereits angesprochenen Belastungen für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler enorm erhöhen. Das KLM arbeitet derzeit an einer Überarbeitung aller Kerncurricula, um diese Änderungen auch inhaltlich auszufüllen. Geplant ist der erstmalige Einbezug von Q4 im Abitur 2027. Das bedeutet, dass sämtliche KCGO vor dem kommenden Schuljahr in Kraft treten müssen.

Aufgaben UBUS Koordination

Es wurden 16 halbe Stellen geschaffen, die demnächst ausgeschrieben werden über das Stellenportal, Eingruppierung nach EG 11.

Verkürzung beamtenrechtliche Probezeit

Schulämter teilen nicht immer mit, ob die Probezeit verkürzt wurde oder nicht. Hier ist es die Aufgabe der schulischen Personalräte, entsprechend nachzufragen. Die Zeit der Tätigkeit eines TV-H-Vertrag nach dem Vorbereitungsdienst kann auf die Regelprobezeit von drei Jahren angerechnet werden (§9 Abs. 4 HLVO). Es ist kein Antrag erforderlich. Insofern wäre es möglich, die Regelprobezeit auch ohne Zustimmung der/des Beamt*in zu verkürzen.

Oberstufe an der Wilhelm-Leuschner-Schule
 

Nach Presseberichten (https://www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/kostheim/digitales-arbeiten-mit-tablets-an-der-leuschner-schule-3299369) ist die Schulentwicklungsplanung in Wiesbaden nun soweit abgeschlossen, dass eine Oberstufe an der Wilhelm-Leuschner-Schule als genehmigt gilt. Um die Voraussetzung von mehr als 80 Schüler*innen zu erreichen, soll ein Schulverbund geschlossen werden - bestehend aus den Gesamtschulen Wilhelm-Heinrich-von-Riehl-Schule und Herrmann-Ehlers-Schule, der Haupt- und Realschule Erich-Kästner-Schule sowie des geplanten Mittelstufengymnasiums in Kastel West. Auch Schulen außerhalb Wiesbadens kämen in Frage.

Neuer Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung beinhaltet einen bemerkenswerten Schwerpunkt auf den Bereich Bildung.

Zu finden ist dieser unter: www.spd-hessen.de/wp-content/uploads/sites/269/2023/12/Koalitionsvertrag_2024-2029.pdf

Hierzu finden sich auch weitere Informationen und Einordnungen auf der Homepage der GEW Südhessen und seitens der GEW wird dies auf der Kundgebung zum 01. Mai thematisiert werden.

Einstellungserlass - Ergänzung eines „Vorrangmerkmals berufliche Schulen"

Zu den bereits existierenden Vorrangmerkmalen (GYM an G, GYM auf HR, DaFZ) soll für Lehrkräfte mit dem Lehramt Gymnasien im Ranglistenverfahren ein weiteres hinzugefügt werden, wodurch die Bewerberinnen und Bewerber ihre Bereitschaft zur Einstellung an einer beruflichen Schule erklären können. An diese kann dann in diesem Fall vorrangig ein Einstellungsangebot vergeben werden. Die Erklärung ist freiwillig, eine Ablehnung eines Einstellungsangebots hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf ein weiteres Angebot und führt auch nicht zu einem Malus beim Notenwert (Vgl. Einstellungserlass, 3.13 und 3.14).