Deine GEW wirkt: neue Teilzeitrichtlinie und Frauenförderplan

07.03.2024

Ein großer Baustein der Arbeit der GEW in der letzten Wahlperiode des Gesamtpersonalrats war die Aufarbeitung der Situation der Teilzeitbeschäftigten in Schulen.

Nach monatelangen Verhandlungen ist es nun gelungen eine neue Teilzeitrichtlinie zu verabschieden, in die viele Anregungen von Kolleg*innen und Personalräten eingeflossen sind.

Ebenso stand turnusmäßig die Aktualisierung des Frauenförderplans an. Auch dieser ist nun gezeichnet und gültig - mit einer GEW-Handschrift an der einen oder anderen Stelle.

Du erhältst beides anbei als erstes und kannst/sollst es gerne mit Kolleg*innen teilen.

Deine GEW wirkt! Darum beteilige Dich an unserer Umfrage, was unsere Schwerpunkte nach der Wahl im Mai sein sollen: www.kurzelinks.de/gew2024 

Viele Grüße aus dem

Kreisvorstand der GEW Wiesbaden-Rheingau

 

Teilzeitrichtlinie
Die Teilzeitrichtlinie gilt für Beamt*innen sowie für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.

Die Tätigkeiten der Lehrkräfte sind in teilbare und nicht teilbare Aufgaben zu unterteilen, wobei natürlich insbesondere bei den teilbaren die Teilzeittätigkeit berücksichtigt werden kann - aber nicht nur. Hier ist es wichtig, Schulleitungen aber auch Kolleg*innen zu sensibilisieren.

Ein paar Beispiele aus der neuen Richtlinie:

Auch Bruchteile von Mehrarbeitsstunden finden nun Berücksichtigung - z.B. außerhalb von Unterricht: "Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden alternierend in einem Monat die abgerundete Stundenzahl angenommen, im nächsten Monat die aufgerundete Stundenzahl bzw. wird dies monatlich so alternierend berechnet, dass man im Durchschnitt auf die berechnete maximale Mehrarbeitsstundenzahl des Teilzeitanteils kommt.
In Teilzeit tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben demgegenüber keine Pflicht zur Ableistung unentgeltlicher Mehrarbeitsstunden.
Pausenaufsichten sind entsprechend des Aufsichtskonzepts der Gesamtkonferenz anteilig und zusätzliche Pausenaufsichten sind nun gedeckelt: "Teilzeitbeschäftigte dürfen über diese regelmäßigen Pausenaufsichten monatlich nur im Umfang des wöchentlichen Anteils ihrer Teilzeit zu zusätzlichen Pausenaufsichten herangezogen werden.“
"Teilzeitkräfte sind nur im anteiligen Umfang am Elternsprechtag zu beteiligen.“
Pädagogische Tage, an denen Unterricht ausfällt: "Die Entlastung hat anteilig zur Stundenreduzierung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu erfolgen.“
Klassenleitung und Tutorenschaft: "Die Entlastung hat anteilig zur Stundenreduzierung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu erfolgen. (…) Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind doppelte Klassenleitungen ausgeschlossen.“
Unterrichtseinsatz: "Die Erteilung von weniger als 2 Unterrichtsstunden am Tag sowie ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages mit dazwischenliegenden Freistunden ist zu vermeiden.“
"Die Anzahl der Springstunden im Einsatzplan einer Teilzeitkraft darf 10% der jeweiligen Pflichtstundenzahl nicht überschreiten.“


Frauenförderplan
Auch im Frauenförderplan sind nun einige Neuerungen und konkrete Festschreibungen, auf die sich Kolleginnen in der Praxis berufen können.

"Zudem haben Kolleginnen und Kollegen individuell die Möglichkeit, ein formelles Verfahren einzuleiten, welches auf eine Vereinbarkeitsproblematik hinweist. Ist es formuliert und der Schulleitung zur Kenntnis gegeben, ist diese verpflichtet, einen Abhilfevorschlag zu unterbreiten, der die Belange ganz oder möglichst weitgehend berücksichtig. Kommt es zu keiner Einigung, haben beide die Möglichkeit, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte einzubeziehen.“
"Versetzungen und Abordnungen in und im Anschluss an die Elternzeit sind grundsätzlich gegen den Willen der betroffenen Person zu vermeiden. Für den Fall, dass die Personen planmäßig ihren Dienst wiederaufnehmen, sind Versetzungen und Abordnungen auszuschließen.“
"Schulamtsinterne Versetzungen sind grundsätzlich zu realisieren, da sich die Realisierung auf den Saldo des Staatlichen Schulamtes weder negativ noch positiv auswirkt und somit der Bedarf einer Schule, der über andere Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kein valides Argument für die Versagung des Antrags ist.“
"Bei der Genehmigung von Sabbatjahren sind familiäre Gründe besonders zu berücksichtigen. Ablehnungen trotz familiärer Gründe sind besonders darzulegen. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, mit Kolleginnen und Kollegen, welche Elternzeit oder Beurlaubungen beenden, rechtzeitig ein Planungsgespräch zu führen. Hier muss frühzeitig vor Wiederaufnahme des Dienstes Einvernehmen mit der Kollegin oder dem Kollegen über die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um einen reibungslosen Wiedereinstieg zu erleichtern und die Vereinbarkeit des Berufes/der Karriere mit der Familienarbeit zu ermöglichen.“