Alle GPRLL-Info-Artikel

Teilzeit und Sabbatjahr ist mitbestimmungspflichtig

Eine Herausforderung für örtliche Personalräte: Wir informieren über den Umgang mit Anträgen der Kolleg*innen.

Unterlagen zur Fortbildung 20.03.2019

Erstellt: Manon Tuckfeld, GPRLL-Vorsitzende 

 

1)    Rechtlicher Norm zu Entlassung und Mitbestimmung bei Teilzeit und Sabbatjahr.

 

HPVGHessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG

§ 77 HPVG– Fälle der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten

(1) Der Personalrat bestimmt mit

1.

in Personalangelegenheiten der Beamten bei (…)

h) Entlassung, sofern sie nicht kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag erfolgt,

i) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach §§ 62oder63 des Hessischen Beamtengesetzesoder Beurlaubung nach§§ 64oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes,

 

(4) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Abs. 1 nur verweigern, wenn

1. 
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 verstößt oder

2.

die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

3.

die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

 

 

2)    Muster für die Verweigerung der Zustimmung
zur geplanten Ablehnung von Teilzeit- und Sabbatjahranträgen

 

An die Leiterin des XX

 

Ablehnung XX

Ihre Mitbestimmungsaufforderung vom XX

 

Sehr geehrte/r

 

der Personalrat XX verweigert die Zustimmung zur XX von XX, gemäß § 77 IV Nr. XX HPVG. 

Zu den Gründen im Einzelnen:

1)    Die Maßnahme verstößt gegen ein Gesetz, namentlich das HPVG. Der GPRLL ist – und dies ist mit der Dienststelle unstrittig – nach § 77 Abs. 1 HPVG zu beteiligen. Bereits die Unterrichtung durch die Dienststelle ist nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Die geplante Personalmaßnahme ist in keiner gemeinsamen Sitzung erörtert worden. 

2)    a) Die Informationen zu der Personalmaßnahe sind unstimmig. XX
b) Damit verstieß die XX-leitung gegen die Vorgabe, ausstehende Informationen des XX öPR zur Verfügung zu stellen und in die Erörterung (Verstoß gegen § 60 Abs. 4 HPVG – rechtzeitige und eingehende Erörterung) zu gehen. 

3)    In den schriftlichen/mündlichen Stellungnahmen der XX-leitung zur Sitzung vom XX. wurde ausgeführt, dass – Inhalt/Name XX . Selbst wenn dies richtig ist, ist XX. Hier ist nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund der Personalbedarf nicht anderes gedeckt werden kann. XX

4)    Die Maßnahme schadet der Gesundheit / verstößt gegen die Gleichbehandlung / Bis heute ist nicht abschließend geklärt… 

 

Vorerst jedenfalls würde der öPR es als eine gravierende Missachtung seines Mitbestimmungsrechts ansehen, wenn hier wieder die Fiktionswirkung durch das Staatliche Schulamt angenommen würde. Dies ist jedoch nur für den Fall möglich, dass diese Begründung mit einer Nichtbegründung gleichzusetzen und daher unbeachtlich im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG wäre. Der Dienststelle ist es aber verwehrt, die gegebene Begründung einer Prüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – 6 P 16.91 – BVerwGE 91, 276 <282>).Die Frage, ob eine Zustimmungsverweigerung unbegründet ist oder nicht, hat allein das zuständige Verwaltungsgericht zu prüfen.

 

Zudem hat vorliegend eine ordnungsgemäße Erörterung noch überhaupt nicht stattgefunden.

 

Der Personalrat lehnt die geplante Ablehnung nach § 77 Absatz 4 Nummern 1 (?), 2 (?) HPVG ab. 

 

Mit freundlichen Grüßen

XX

- Vorsitzende des öPR -

 

3)    Was passiert, wenn ihr widersprochen habt?


a) DasAmt kann sich nicht einfach über eurer Entscheidung (die in einer PR-Sitzung getroffen werden muss, zu der zuvor ordentlich eingeladen worden ist) hinwegsetzten (wird dies ggf. versuchen und schriftlich von Fiktion ausgehen). Entscheidet sich das Amt für diese Variante, bleibt nur noch stillen Akzeptieren oder der Gang zum Anwalt (Kosten trägt das Land).
b) Akzeptiert das Amt die Begründung als rechtswirksame Ablehnung und will dennoch die Teilzeit oder das Sabbatjahr nicht gewähren, muss das Amt ein Stufenverfahren einleiten. Dieses Verfahren siedelt dann die Auseinandersetzung über diese Fragen auf HKM-Ebene an.

Hier sind folgende §§ einschlägig
§ 69 HPVG – Verfahren bei Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4seiner vorherigen Zustimmung
 Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. 3In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert.
§ 70 HPVG – Verfahren bei Nichteinigung, Stufenverfahren
(1) Kommt nach § 69zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zu Stande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von zwei Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen.

 

Tipp: Wer das Verfahren bis zu seinem Ende durchführen möchte, sollte sich schon bei der Ablehnungsbegründung durch den GPRLL beraten lassen. 
Im Laufe des Verfahrens kann nichts mehr an Argumenten hinzugefügt werden.