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Sabbatjahr

Das Sabbatjahr ist auch im Schulamtsbezirk Wiesbaden Rheingau Taunus ein Vertretungsgrund

Nun ist es endlich amtlich, dass - mit der Unterschrift der Amtsleitung als Antwort auf den Initiativantrag des GPRLL - das Sabbatjahr ist ein Vertretungsgrund ist. 
Soweit zum Erfreulichen und vielen Dank an die Amtsleitung, Frau Claudia Keck, für die Klarstellung. 

Weniger erfreulich ist, dass die Vertretung wie in allen anderen Fällen auch unter dem Vorbehalt der Ressourcen steht. Gegen Personalknappheit kann leider nur langfristig vorgegangen werden. Ärgerlicher und nicht einsehbar ist der Umgang mit der Vertretungsnotwendigkeit im Sabbatjahr selbst. Dies müsste eine Selbstverständlichkeit sein, da im Sabbatjahr für die Kolleg*innen ja keine Lohnkosten anfallen. Die Freistellung wurde ja bereits erarbeitet! Das Gehalt wird nämlich Seitens des Arbeitgebers in der Ansparphase im Verhältnis Länge der Ansparphase / Dauer der Befreiung reduziert. Die Kolleg*innen geben dem Arbeitgeber somit einen Kredit. Dieser Kredit müsste nun faktisch im Sabbatjahr für die Bezahlung der Vertretung genutzt werden. Die Abwesenheit der Kolleg*innen im Sabbatjahr ist damit kostenneutral. 

Aus Sicht der Schule stellt sich dies anders da. Die Schule erhält in der Ansparphase die volle Stundenzahl der Kolleg*innen, die der Schule aber auch im Hinblick auf die Unterrichtsversorgung in voller Höhe „berechnet“ werden. Ist die Kolleg*in dann im Sabbatjahr, fehlen der Schule die Stunden. Diese sind zwar ein theoretischer Grund eine Vertretung anzufordern – praktisch scheitert dies aber. Ist kein Geld im Topf des Staatlichen Schulamtes oder keine Fachkraft in Sicht, muss die Schule auf Kosten der anderen Kolleg*innen das Sabbatjahr überbrücken. 

Gemäß § 85 a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) haben Beamt*innen ein Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit. Das Sabbatjahr ist „nur“ eine besondere Form dieser Reduzierung der Arbeitszeit. Grundlage für die Beantragung des Sabbatjahres ist neben § 85 a HBG die Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung etc. vom 31.05.1996 (abrufbar über: kultusministerium.hessen.de/schulsystem/schulrecht/personal-schulleitunglehrkraefte). Der Antrag ist – auf dem Dienstweg – an das Staatliche Schulamt zu richten. Voraussetzung für die Genehmigung ist (wie bei allen Anträgen auf Teilzeit), dass dienstliche Belange dem Antrag nicht entgegenstehen. Dies kann nun sehr unterschiedlich ausgelegt werden. 

Nachvollziehbar ist, dass eine Schulleitung, die Probleme mit der Abdeckung von Unterricht hat, dem Ansinnen kritisch gegenübersteht. Auch nachvollziehbar ist, dass der Dienstherr in Zeiten des Mangels gern mal Zugesagtes unter einen Vorbehalt stellen möchte. Nachvollziehbar ja, aber nicht vernünftig.

Kolleg*innen haben sehr gute Gründe in Teilzeit zu gehen oder sich ein Sabbatjahr, bei Lohnverzicht, selbst zu erarbeiten. Das Land Hessen hingegen sollte nicht aktiv dazu beitragen, den Beruf der Lehrkraft noch weniger attraktiv zu machen. Die kurzfristig überbrückte Not schafft umgehend neue. Aus diesem Grund sollte sich Kolleg*innen auch nicht selbst davon abhalten, Anträge auf ein Sabbatjahr zu stellen. Langfristig erhält dies die Arbeitskraft und die Freude am Beruf. 

Wichtig: Im Falle der Ablehnung des Antrags sollte der (Gesamt-)Personalrat eingeschaltet werden. Diesem steht ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 i HPVG zu. Die dienstlichen Belange müssen mit den Interessen der Beamt*innen abgewogen werden. Allein, dass das Sabbatjahr zu Vertretungsnotwendigkeiten und Organisationsaufwand führt, reicht für eine Ablehnung nicht aus, da ansonsten der Rechtsanspruch ad absurdum geführt würde. Lasst euch also nicht abschrecken, ein Sabbatjahr zu beantragen. Informiert bei Schwierigkeiten euren Personalrat und den Gesamtpersonalrat. Die Personalräte werden dann, soweit möglich, dafür sorgen, dass alle berechtigten Anträge auch genehmigt werden.