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neuer Mehrarbeitserlass und Sommerferienbezahlung

08.06.2022

Angefügt findet Ihr zu Eurer Kenntnis den neuen Erlass zur Mehrarbeit vom 20. Mai 2022.

Zudem findet Ihr den Erlass zur Weiterbeschäftigung von Vertretungslehrkräften in den Sommerferien vom 20. Juni 2018  Leider sind die Vertretungslehrkräfte für uns nicht immer gut erreichbar, so dass wir den Verteiler der GEW Kolleg*innen nutzen, um ein paar wesentliche Information weiterzugeben. Bestimmt kennt Ihr in Eurer Schule jemand, der*die sich über die Information und den Erlass freut. Im Sinne des solidarischen Miteinanders freuen wir uns, wenn die Informationen bei denen ankommen, die sie benötigen.

Zudem ist es im gemeinsamen Interesse, wenn für die Stunden, die zu halten sind, Vertretungslehrkräfte gefunden werden, damit nicht über Mehrarbeit auf alle zurückgegriffen wird.

Damit die Vertretungskräfte bereits angeleitet sind und sich auskennen, ist es gut, die Beschäftigung von Kolleg*innen fortzuführen.

In diesem Sinne....

Fortführung der Beschäftigung und Sommerferienbezahlung

Im Hinblick auf eine beabsichtigte Folgebeschäftigung von Kolleg*innen muss diese vor den Sommerferien beantragt und bearbeitet sein. Zudem muss der (Folge-)Vertrag bereits vor den Sommerferien unterschreiben sein. Dies gilt auch, wenn erst durch die Weiterbeschäftigung die 35 Wochen (gezählt wird einschließlich der Sommerferien) erreicht werden oder die Beschäftigung an einer andern Schule fortgeführt wird. Der Stundenumfang der Sommerferienbezahlung wird durch den Stundenumfang der zu vertretenden Lehrkraft bestimmt.

Voraussetzungen für fristgerechte Beschäftigung schaffen

Aus Sicht des GPRS hat das Amt die sachlichen Voraussetzung für die erlassgerechte Beschäftigung zu schaffen, indem die Personallenkungen des Personalbestandes entsprechend rechtzeitig vorgenommen und abgeschlossen werden. Dies sieht zur Zeit nicht gut aus. Dem GPRS liegen für das neue Schuljahr bislang (im Juni !) nur eine Handvoll Mitbestimmungsaufforderungen vor. Wir gehen aber von gut 300 noch vorzulegenden Maßnahmen aus. Vor diesem Hintergrund hoffen wir dennoch, vom Amt qualifiziert am Mitbestimmungsprozess beteiligt zu werden, und haben auf die verspätete Vorlage bereits hingewiesen. Da das  Amt gleichzeitig ausführt, dass es Schulleitungen untersagt ist, Zusagen in Hinblick auf die geplante Weiterbeschäftigung der Kolleg*innen zu machen (da der Bedarf durch die Schulleitung nicht abschließend bestimmbar sei und selbst im Bedarfsfall die Vertretungsgründe nicht gegeben sein könnten), verschlimmert dies die Situation im Hinblick auf die Versorgung der Schulen. Faktisch kann dies bedeutet, dass bestimmte TV-H-Kräfte nicht mehr zur Verfügung stehen, da sie abgewandert sind. Nämlich zu Arbeitgebern, die diesen Prozess zügiger gestalten, oder sie erhalten keine Sommerferienbezahlung.

Den einschlägigen Erlass fügen wir zu Eurer Kenntnis erneut bei. Wir möchten diesen aber gern noch mit einigen Hinweisen und Tipps erläutern:

Bei Neueinstellungen müssen diese, wenn sie sich bis zu den Sommerferien 2023 erstrecken und über 29 Kalenderwochen gehen und der Vertretungsgrund nicht definitiv endet (das ist mit 'Prognose' gemeint) bis zum Ende der Sommerferien abgeschlossen werden. Für das vor uns liegenden Schuljahr heißt das, dass alle Verträge die vor (egal wann) dem 1. Januar 2023 geschlossen werden, so geschlossen werden müssen, dass die Sommerferien bezahlt werden. Der Vertrag muss dann die Zeit der Sommerferien von vorn herein, und zwar bei Abschluss des Vertrages, umfassen. Die Sommerferien zählen mit und sind dann die Wochen 30 - 35. Bitte fragt aus diesem Grund immer, ob dem Amt / der Schulleitung ein definitives Ende der Vertretungszeit bekannt ist, ist dies nicht der Fall, haben die Kolleg*innen, deren Vertrag vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossen wird, einen Anspruch (vgl. erster Punkt des Erlasses) auf Sommerferienbezahlung, der sich in der Vertragsdauer niederschlagen muss.

Steht bei Neueinstellungen von vornherein fest, dass die Vertretungskraft über das laufende Schuljahr hinaus beschäftigt wird, ist der Vertrag über den gesamten Zeitraum abzuschließen. Er darf nicht zum Ende eines Schuljahres befristet werdem, wenn feststeht, dass der Vertretungsgrund auch im nächsten Schuljahr besteht (vgl. zweiter Punkt des Erlasses). Die Sommerferien sind also schlicht in den Zeitlauf des Vertrages eingeschlossen.

Bei zeitlich genau eingegrenzten Vertretungsgründen, die sich genau auf ein Jahr beziehen, entfällt die Sommerferienbezahlung in der Regel. Es sei denn, es ergibt sich eine Folgebeschäftigung oder die (sehr unwahrscheinlich) Rückkehr der Kolleg*innen ist zum Vertragsabschluss unbestimmt und kann unter die Regel der Prognose fallen (vgl. dritter Punkt des Erlasses).

Im Hinblick auf die Sommerferienbezahlung von Referendar*innen gilt, dass diese, wenn und soweit sie nach ihrem Referendariat für ein halbes Jahr als TV-H-Kraft beschäftigt sind (somit weniger als 29 Wochen) und im neuen Schuljahr ein Einstellungsangebot erhalten, das er oder sie annimmt, sie rückwirkend für die TV-H-Tätigkeit in der Zeit der Sommerferien vergütet werden (vgl. vierter Punkt des Erlasses).

Doppelte Absicherung - zwei Befristungsgründe

Grundsätzlich sichert sich das Staatliche Schulamt (höchstwahrscheinlich gemäß der Vorgaben zur Vertragsgestaltung gemäß HKM) doppelt ab. Es befristet die Verträge in der Regel nicht nur zum Ende des Schuljahres (was bereits häufig den Vorgaben des Erlasses widerspricht), sondern formuliert in den Vertrag eine weitere auflösende Bedingung - nämlich die konkrete Rückkehr des/der Kolleg*in. Dies widerspricht dem ersten Punkt des Erlasses. Schließlich soll die Bezahlung der Sommerferien aufgrund einer Prognose möglich sein, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Rückkehr aus dem Sabbatjahr, die vor dem eigentlich beantragten Zeitpunkt stattfindet und für die über ein Jahr hinausgehenden Befristungen (dritter und zweiter Punkt des Erlasses). In allen drei Fällen wäre es möglich, die Beschäftigung bis zum Zeitpunkt des bei Abschluss des Vertrags feststehenden Zeitpunkt laufen zu lassen, ohne die rechtliche Konsequenz der (ungewollten) Entfristung zu riskieren. Dies wird nicht gemacht. Es wird organisiert gegen die Interessen der Kolleg*innen agiert, wiewohl es dafür keine zwingenden rechtlichen Gründe gibt. Hinzu kommt, dass alle Kolleg*innen - auch TV-H-ler - personalgelenkt werden können. Würden sie aufgrund der unerwarteten Rückkehr des*der vertretende*n Kolleg*in  an der einen Schule nicht mehr gebraucht, würde sich sicher eine andere finden lassen. Über die doppelte Befristung sichert sich das Amt zu Lasten der TV-H-Kräfte unnötig ab, obwohl dies der Erlass anders regelt.

Ein letztes: Die Vertretungsgründe werden im Schulamtsbezirk durch Entscheidung des Amtes künstlich verknappt. Vieles, was nach Gesetz (TzBfG) ein möglicher Vertretungsgrund ist, wird also solcher nicht anerkannt. Zum Beispiel die zeitlich befristete Reduktion der Arbeitszeit einer*s Beamt*in gilt nicht als Vertretungsgrund. Ein*e TV-H-Beschäftigte*r darf dafür nicht, so die Auffassung des Amtes (nicht des Teilzeit- und Befristungsgesetzes), befristet eingestellt werden. Abordnungen finden aber gleichzeitig auch nicht immer sofort im benötigten Umfang statt. So ist manche Schule mit Personal unterversorgt und hat gleichzeitig keinen vom Amt anerkannten Vertretungsgrund.

 

Bitte informiert die betroffenen Kolleg*innen. Vielen Dank dafür.

Sollte die Kolleg*innen Nachfragen haben, stehen wir diesen/Euch gerne unterstützend zur Verfügung.