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Luftfilter, Kinderkrankentage und TV-H-Chaos nach den Sommerferien

30.09.2021

Luftfiltergeräte

Offensichtlich werden die Pläne für die Ausstattung der Schulen mit Luftfiltergeräten nun zunehmend konkreter. Wir erwarten relativ zeitnah die Förderrichtlinie und damit auch die Abfragen seitens der Schulträger. Es deutet sich an, dass Voraussetzungen an die Räumlichkeiten gestellt werden, die für den Einsatz von Luftfiltergeräten dann förderfähig sein werden. Das wird Räume der Kategorie 2 des Umweltbundesamts betreffen:

„Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) (Kategorie 2). Erhebungen in zwei Bundesländern zufolge liegt der Anteil solcher Klassenräume bei rund 15 bis 25 Prozent.“

Es wäre also durchaus sinnvoll, derartige Räume (und auch diejenigen der Kategorie 3 – nicht belüftbar) zu lokalisieren und den Schulträgern – wo noch nicht erfolgt – seitens der Schulen zu kommunizieren.
 

Im Ausschuss Schule, Kultur und Städtepartnerschaft der Stadtverordnetenversammlung in Wiesbaden hat der Schulträger bereits signalisiert, dass seinerseits die Meldungen der Schulen ohne weitere Verifizierung durch den Schulträger akzeptiert werden. Man geht davon aus, eher mehr als zu wenig Räume auszustatten. Zugleich wird aber auch damit zu rechnen sein, dass zwischen Veröffentlichung, notwendigen Ausschreibungen und Installationen der Luftfiltergeräte so viel Zeit vergehen wird, dass mit den Geräten in den Schulen erst in 2022 zu rechnen ist.

Die GEW Wiesbaden-Rheingau empfiehlt daher, die Kategorisierung des Umweltbundesamtes möglichst realistisch und weit auszulegen. Tatsächlich gibt es immer wieder Räume, die formal der Kategorie 1 zuzuordnen sind. Wenn aber vor den zu öffnenden Fenstern z.B.  eine mehrspurige Kreuzung tobt und den Unterricht zum Erliegen bringt, kann ein Luftfiltergerät sicher auch hier sinnvoll sein.


TV-H-Bezahlung nach den Sommerferien

Nach den Sommerferien standen sehr viele TV-H-Kräfte im Schulamtsbezirk vor der unschönen Situation, keinen Vertrag und damit auch keine Bezahlung zu erhalten. Dies resultierte daraus, dass es dem Staatlichen Schulamt nicht gelungen war, diese Verträge zeitlich rechtzeitig auszustellen.

Die GEW-Fraktion betont bereits seit Jahren gegenüber dem Schulamt, dass es notwendig ist, die Personallenkungen vor den Sommerferien abzuschließen, um in den Ferien maximal vereinzelt nachsteuern zu müssen. In diesem Jahr hat sich gezeigt, wie berechtigt die Sorge der GEW-Fraktion war.

Wir werden uns daher weiter - und nun noch intensiver angesichts der aktuellen Vorfälle - dafür einsetzen, dass sich eine solche Situation nicht wiederholt.

Ausgesprochen beschönigend bzw. das Ausmaß nicht angemessen erfassend empfanden wir den Artikel im Wiesbadener Kurier. Hier scheint die Informationslage seitens der Zeitung sehr arbeitgeberseitig erfolgt zu sein. Eine Rücksprache mit Kolleg*innen, Gewerkschaften und/oder Personalräten scheint für den Wiesbadener Kurier in solchen Fällen kaum mehr zum journalistischen Standard zu gehören.

Anbei geben wir die aktuelle Mail der Schulamtsleitung zu der Situation vom 30.09.2021 zur Kenntnis weiter. Betroffene Kolleg*innen können/sollen sich bei Beratungsbedarf gerne beim Gesamtpersonalrat melden.


Kinderkrankentage

Aufgrund verschiedener Nachfragen weisen wir nochmals auf die Regelungen bzgl. der Möglichkeiten bzgl. Kinderbetreuung (z.B. in Quarantänefällen) hin. 

Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus wichtigen persönlichen Gründen (§ 16 Nr. 2 Buchst. c) Hessische Urlaubsverordnung). Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 29 der Tarifverträge. 

Diese Ansprüche waren bisher hinsichtlich der Dauer stark begrenzt. 

Aufgrund der Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Menschen ist der Bedarf an (bezahlter) Freistellung bekanntermaßen erheblich gestiegen. 

Für die Beschäftigten des Landes Hessens gibt es eine „Musterdienstanweisung“ zur Dienst- und Arbeitsbefreiung während der Pandemie (siehe Anhänge - in den „Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb“ ist es Punkt 8). Danach hat das Land Hessen entschieden, dass unter den Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes eine bezahlte Freistellung ohne Begrenzung der Dauer für alle Beschäftigtengruppen zu gewähren sei. 

Anders als der Anspruch auf „Kinderkrankengeld“ muss für die Arbeits- oder Dienstanweisung aber dargelegt werden, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.