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Lebensarbeitszeitkonto

17.05.2022

Da immer wieder Fragen rund um das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) auftreten, hat der Gesamtpersonalrat Schule auf Initiative der GEW Fraktion die Problematik des Abbaus dieser Gutschriften erneut gegenüber dem Staatlichen Schulamt angesprochen. Seitens des Staatlichen Schulamts gilt nur der Abbau des LAK im letzten Halbjahr vor der Pensionierung als Vertretungsgrund für die Schulen. Erfolgt also vorher eine Inanspruchnahme durch die Kolleg*innen, steht den Schulen kein Vertretungsanspruch zu. Sie müssen den Ausfall quasi aus Bordmitteln kompensieren.

 

Die GEW setzt sich weiter dafür ein, dass jede Inanspruchnahme angesparter LAK-Stunden für die Schulen ein Vertretungsgrund ist und der Abbau damit erleichtert wird. Es kann nicht sein, dass hier am Abbau berechtigter Ansprüche gespart wird, indem andere Kolleg*innen den Abbau quasi ausgleichen müssen.

In Fällen, in denen der Abbau der Stunden nicht mehr möglich ist, verfallen diese zudem zu Gunsten des Arbeitgebers, da die Arbeit ja bereits geleistet wurde. Wir empfehlen daher trotz der beschriebenen Problematik für die eigene Schule, das LAK regelmäßig abzubauen, um in bisher unvorhergesehenen Fällen nicht in die Situation zu kommen, die Ansprüche zu verlieren. Wir empfehlen, rechtzeitig mit dem schulischen Personalrat in den Austausch zu gehen, damit dieser die anstehenden Vertretungsbedarfe rechtzeitig in den Blick nehme kann.

 

Eine solche Problemlagen bei beispielsweise Kündigung oder Versetzung hat bereits das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 03.05.2017 zu Az. 1 A 1806/16 ausgeurteilt:

Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber soll eine Freistellung oder Ermäßigung vor dem Ausscheiden nur erfolgen, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Ist eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn oder Arbeitgeber nicht möglich, soll das Guthaben verfallen. Ein finanzieller Ausgleich findet nicht statt.

 

Dass die Stunden hier nicht ausgezahlt werden, ist aus unserer Sicht nicht nur rechtlich fragwürdig. Daher werden zurzeit mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz entsprechende Klageverfahren geführt. Damit diese (überhaupt) Aussicht auf Erfolg haben können, ist es unbedingt erforderlich, dass Lehrkräfte spätestens bei Erhalt der Versetzungsentscheidung einen Antrag auf vorzeitige Inanspruchnahme des LAK stellen. Wegen der unsicheren Erfolgsaussichten empfehlen wir Beschäftigten, die beabsichtigen den Arbeitgeber/ Dienstherrn wechseln oder das Arbeits- oder Dienstverhältnis aus anderen Gründen vorzeitig zu beenden, die Stunden "zwischendurch" abzubauen.

 

Bei Kolleg*innen, die auf Probe beschäftigt sind, hat das Verwaltungsgericht Gießen entsprechend geurteilt (siehe auch im Anhang):

"Die beiden in § 2 Abs. 6 Satz 1Pflichtstundenverordnung genannten Ausnahmetatbestände betreffen Fälle, in denen der Beamte/die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit oder Krankheit vor der Versetzung bzw. dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in der Lage ist, die angesparten Pflichtstunden abzubauen. Mit diesen Fallkonstellationen ist die Situation der Klägerin vergleichbar. Durch die auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe war es ihr nicht (mehr) möglich, vor Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl einen Ausgleich für die auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesammelten Pflichtstunden zu erhalten. Dieser Ausgleich kann wie in den Fällen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung nur noch in Geld erfolgen.

 

Wir fügen die Richtlinie über das Lebensarbeitszeitkonto bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an - ebenso die Informationen der Landesrechtsstelle der GEW Hessen.

Anträge auf Abbau des LAK können formlos auf dem Dienstweg an das Staatliche Schulamt gerichtet werden. Der aktuelle Stand des eigenen LAK wird jährlich mitgeteilt.