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Der/die Teilzeitbeschäftigte

Neue Regelungen - und die damit verbundenen Schwierigkeiten. Aber auch Lösungen.

Der Dienstherr tut sich schwer mit dieser Spezies. Sie kommt zwar häufig vor, geliebt wird sie aber nur, wenn Teilzeit - wie Vollzeit - rund läuft.

Dass eine Vollzeitstelle mehr als Vollzeit ist und eine Teilzeit mehr als Teilzeit, ist eine Binsenweisheit. Aber gerade deswegen ist Teilzeit ein so oft gewähltes Modell. 

Viele Kolleg*innen schaffen einfach keine Vollzeit und wählen den Weg der Stundenreduktion. Dies ist aber oft ein Weg, der vom Regen in die Traufe führt. Der Lohnzettel schrumpft und die Arbeit nimmt (jedenfalls im Verhältnis zum Gehalt) zu.

2015 hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Umstand befasst und ein höchstrichterliches Urteil gefällt. „Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch (!!!)darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (!!!) .“ (Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.Juli 2015) 

Auffällig ist hier die klare Aussage, dass die Summe aller Tätigkeiten (unterrichtliche und außerunterrichtliche) nicht mehr als der Teilzeitteil der Stelle einnehmen darf. Bei einer 50%-Teilzeit bedeutet dies, halbe Konferenzteilnahme, halbe Klassenfahrt, halber Korrektursatz. Der/ die erfahrende Kolleg*in schreit gerade halt und zwar zu recht. Handelt es sich doch bei den aufgeführten „Dienstleistungen“ um sogenannte nicht teilbare Dienstpflichten. 

Hierzu haben sich nun die Staatlichen Schulämter aufgemacht und eine Information zusammengestellt, wie diesem Dilemma entgegenzutreten ist. In keiner dieser Informationen ist das höchstrichterliche Urteil aber vollumfänglich beachtet. 

Es gibt unterschiedlichen Formulierungsansätze der Staatlichen Schulämter:
„Bei einer Reduzierung der Unterrichtsstundenzahl sollte (!!!)jedoch gewährleistet sein, dass sich diese Reduzierung auch auf das Maß der außerunterrichten abzuleistenden Dienstpflichten auswirkt, damit eine gerechte Umsetzung der Verringerung der gesamten Arbeitsbelastung erreichen werden kann (!!!).
oder
„Eine Reduzierung der Dienstverpflichtung aufgrund von Teilzeitbeschäftigung…wirkt sich… auch auf andere in der Dienstordnung genannten Dienstpflichten aus. Diese Informationsschrift soll (!!!)dazu beitragen, eine möglichst (!!!)gerechte Umsetzung der Stundenreduzierung zu erreichen.“,

die in ihrer Relativierung vielleicht noch hingenommen werden könnten, wenn nicht noch das Folgende kommen würde: „Der Umfang der dienstlichen Verpflichtungen der Teilzeitkraft soll so bestimmt sein, dass bei Wahrung der Funktionsfähigkeit der Schule(!!!) und vorrangig (!!!)zu beachtenden Förderansprüchen der Schülerinnen und Schülersowohl die berechtigten Interesser der Teilzeitkräfte als auch die Gesamtbelastung des Kollegiums(!!!)angemessen berücksichtig werden.“

Ein klassischer Abwägungsprozess, der im Einzelfall und wohl auch in dieser Reihenfolge zuerst zu Lasten der Teilzeitkraft, dann der Vollzeitkräfte, dann der Schülerinnen und Schüler und dann der Funktionsfähigkeit der Schule gehen dürfte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hier klar positioniert: Teilzeit ist Teilzeit und muss auch als Teilzeit von Arbeitgeber umgesetzt werden. Es folgt damit der in der freien Wirtschaft schon lang praktizieren Üblichkeit und der Gesetzeslage. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Dienstherrn auch eine realistische Möglichkeit zu Umsetzung dieser Maxime angeboten. Die Reduktion der Pflichtstunden über die Teilzeitquote hinaus zur Erfüllung der nichtteilbaren Dienstpflichten.   

Dies ist eine durch und durch logische Angelegenheit. Gibt es nichtteilbare Dienstpflichten im außerunterrichtlichen Teil der Beschäftigung, können diese sinnlogisch nur durch entsprechende Reduktion in den teilbaren Dienstpflichten oder durch eine Stundenreduktion ausgeglichen werden. 

Die Praxis ist eine andere. Die Vollzeitkraft wird mit einem mehr an teilbaren Dienstpflichten belegt oder die Ansprüche der Teilzeitkraft werden negiert. Beides ist gleich falsch.
Die Schulleitung wiederrum muss sich für das eine Schlechte oder das andere Schlechte entscheiden, die Schule muss funktionsfähig gehalten werden. 

Insofern ist das Informationsblatt, das die Staatlichen Schulämter zu den teilbaren und unteilbaren Dienstpflichten beabsichtigen herauszugeben, informativ und wichtig. Es hat aber auch den bitteren Nachgeschmack der Mission Impossible. Irgendjemand muss die Suppe auslöffeln, da die notwendigen Mehrzuweisungen nicht erfolgen. 

Richtig wäre eine Nachsteuerung von Stunden in Systeme mit einem hohen Teilzeitfaktor für die Entlastung der Vollzeitkräfte oder die individuelle Reduktion des Anteils der Pflichtstunden bei Teilzeitbeschäftigung. Anders wird es in Anbetracht der Struktur des Arbeitszeitmodells von Lehrer*innen nicht gehen. Alles andere läuft – zumindest in Teilen – auf eine Teilzeitmogelpackung heraus.