9. Stellungnahme

des Gesamtpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer (Wiesbaden und Rheingau-Taunus-Kreis)

Liebe Kolleg*innen, 

 

wir wenden uns mit unserer neunten Stellungnahme an Euch und die Kollegien der Schulen (mit der Bitte um Weiterleitung).

 

1.)   Link zu allen neuen Erlassen

2.)   Kultusministerium verändert die Einstufung der Risikogruppen

3.)   Einschätzung von Konsequenzen bei freiwilligem Einsatz

4.)   Hygienesituation in Schulen

5.)   TVH-Kräfte

6.)   Sabbatjahr

7.)   Personalmaßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Grundschulen

Vorrangmerkmal / Zwangsabordnungen

 

1)     Die neuen Erlasse (Link)

In diesen Tagen muss mensch lesegeübt und willig sein. Immer neue Erlassen fluten Schulleitungen und Personalräte. Sie geben Auskunft zu den unterschiedlichen Schulformen, Prüfungen, Schulstarten, Stundenplanmuster u.v.a.m. Hier verweisen wir auf die schulformbezogenen Schreiben: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/schulformbezogene-schreiben-vom-07052020

Und auf die Verordnung: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/nr_24.pdf


Am wichtigsten scheint uns die Aussage des Kultusministers: „Mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in allen Schulformen und allen Jahrgangsstufen kann allerdings kein regulärer Unterrichtsbetrieb, wie Sie ihn vor der Corona-Pandemie im vollen Umfang des bisherigen Stundenplans kannten, verbunden sein.“ In einer Telefonkonferenz mit den Lehrerverbänden hat dies Herr Lorz noch einmal bestätigt, dass nur das umgesetzt werden kann, was mit den vorhandenen Mitteln auch verantwortlich machbar ist.

 

Wir bitten um Planungen mit Augenmaß und um einen eigenverantwortlichen Umgang mit der Situation vor Ort. Weder Lehrerkolleg*innen, noch Schüler*innen, noch Schulleitungen sollen und dürfen überbeansprucht und ins Risiko gesetzt werden.

 

2)     HKM verändert die Einstufung der Risikogruppen

Bei den Versänden des HKM befindet sich auch eine Tabelle (s. Anhang), in der eine neue Definition vorgenommen wurde, unter welchen Bedingungen Personen, die selbst einer Risikogruppe angehören oder mit Menschen in einem Hausstand leben, die einer Risikogruppe angehören, vom Präsenzunterricht und anderen Aufgaben in der Schule (Abnahme von Prüfungen, Aufsicht bei Prüfungen usw.) befreit sind.


Dazu ist erst mal festzustellen: Noch bevor relevante Schüler*innengruppe in die Schule kommen zieht der Dienstherr die Zügel an. Locker ging offensichtlich nur in der Zeit, als keine Lehrkräfte gebraucht wurden. Seriös geht anders. Die Lehrerkolleg*innen haben sich beherzt der Situation gestellt und unter Bedingungen, für die es keine Blaupause gab und keine technische Grundausstattung, ihre Aufgaben von zuhause bestmöglich geleistet. 

 

Das Anziehen der Zügel hat seinen Grund. Offensichtlich hat die Detailplanung – auf der Grundlage der vom Ministerium zur Verfügung gestellten Planungslisten – ergeben, dass für den Neustart der Schule zu wenig Lehrerkolleg*innen zur Verfügung stehen. Hier will das HKM auf Kosten der Kolleginnen und Kollegen nun „nachbessern“.
 

Kolleginnen und Kollegen, die mit Personen in einem Hausstand leben, die älter als 60 Jahre sind, sind überhaupt nicht mehr vom Präsenzunterricht freigestellt, auch ist eine Freistellung auf Antrag nicht möglich. Ebenfalls werden LK, die mit Schwangeren/Stillenden in einem Haushalt zusammen leben, nicht mehr freigestellt. 

 

Eine grundsätzliche Freistellung von der Präsenzpflicht gibt es lediglich noch bei Schwangeren / Stillenden. Wie Sie der Tabelle entnehmen können, sind Kolleginnen und Kollegen, die älter als 60 Jahre sind, nicht mehr obligatorisch vom Präsenzunterricht oder der Präsenz in einer Notbetreuung befreit. Sie müssen nunmehr einen Antrag auf Freistellung stellen.

 

In der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona Virus vom 08.05.2020 heißt es: „Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.“ 

 

Wir empfehlen Kolleginnen und Kollegen, die für sich eine Gefährdungslage sehen, sich umgehend mit einem Arzt ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen und zu klären, ob sie eine Bescheinigung, die den oben genannten Anforderungen entspricht, erwirken können. Bitte immer darauf achten, dass der Arzt nur (!) festhält, dass Sie eine Grunderkrankung oder Immunschwache nach RKI haben und darüber hinaus keine genauen Ausführungen zu ihrem Krankheitsbild macht. Wir können im Moment nicht ausschließen, dass diese Meldungen, ebenso wie die AU-Bescheinigungen zur Personalakte genommen werden. Hier muss noch eine Klärung im Sinne der Datensparsamkeit erwirkt werden.
 

Diese Bescheinigungen (die keine Krankschreibungen sind) sollten mit einem Antrag, der dem Sinne nach so formuliert werden kann, eingereicht werden:
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage nach § 3 Abs.4 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus vom 13. März sowie der zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona Virus vom 08.05.2020 eine Freistellung von der Präsenzpflicht mit folgenden Gründen:

1)     Ich bin eine Lehrkraft über 60 Jahre

2)     Bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht aufgrund eine vorbestehenden Grunderkrankung bzw. Immunschwäche [nach RKI-Kriterien] das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs.

Die Bescheidung zu 2) füge ich bei. 

 

Dieser Antrag sollte vor der Abgabe kopiert werden, der Eingang sollte schriftlich auf einer Kopie durch das Sekretariat der Schule bestätigt werden. Der Antrag ist an das Schulamt zu adressieren und auf dem Dienstweg, also bei der Schulleitung, einzureichen.

 

Die RKI-Kriterien, die keine abschließende Liste enthalten, findet man hier:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.htm


Auf deren schriftliche Beantwortung (gerade bei Ablehnung!) sollte in jedem Fall bestanden werden. 

 

Zudem sollten sich die Kolleg*innen mit den Personalräten in Verbindung zu setzen, um gemeinsam möglichst Individuallösungen zu suchen und Freistellungen durch die Schulleitungen zu erwirken.

 

3)     Einschätzung von Konsequenzen bei freiwilligem Einsatz

Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen, die zwar als Risikogruppenzugehörige auf Antrag vom Präsenzunterricht zu befreien wären, wollen dennoch gerne wieder in den Präsenzunterricht oder auch die Notbetreuung gehen, fragen sich aber, ob diese „Freiwilligkeit“ im Falle einer Infektion (neben der Erkrankung) noch andere unangenehme Folgen haben könnte z.B. hinsichtlich des Versicherungsschutzes. 

Der GPRLL schätzt dies folgendermaßen ein: Wer sich im Dienst (ob freiwillig oder verpflichtend) oder außerhalb des Dienstes infiziert und erkrankt, ist krankenversichert und beihilfeberechtigt.

In keinem Fall liegt eine vorsätzliche Erkrankung oder Herbeiführung eines Unfalls vor, was ggf. zu einem Ausschluss von Versicherungsleistungen führen könnte. 


Damit bleibt die Frage, ob es sich bei einer Corona-Infektion um eine Berufserkrankung handelt. Wer sich damit ausführlich befassen will, findet ein ausführliches Dossier auf der Homepage des DGB:  https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/dienstunfallrecht/themen/beitrag/ansicht/dienstunfallrecht/coronavirus-unfall-oder-berufskrankheit/details/anzeige/


Demnach stellt sich das Thema für den Schulbereich für den GPRLL folgendermaßen dar: Für den Schulbereich gibt es - anders als beim Krankenhauspersonal - kein "Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 3101" und damit keine generelle verbindliche Zusage des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers, dass die Corona-Infektion in der Zeit des Präsenzunterrichts als Berufskrankheit anerkannt wird. 

Damit muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Infektion im Beruf erfolgte. Wir gehen davon aus, dass bei Lehrkräften, die sich jetzt im Rahmen der schulischen Tätigkeit insbesondere im Präsenzunterricht infizieren, im Einzelfall und vor Gericht der Nachweis der Infektionskette trotzdem leichter führen lässt, als dies in vielen anderen Berufen der Fall ist (ÖPNV; Einzelhandel etc.) und damit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit eher gegeben sein könnten. Naturgegeben gibt es noch keine Gerichtsurteile, wie hier die allgemeine Infektionsgefahr und die im Beruf abgegrenzt werden können. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob man freiwillig oder verpflichtend eingesetzt wurde.

 

Wir möchten allerdings zu bedenken geben, dass jeder freiwillige Einsatz von Ü60 Kolleg*innen den Druck auf andere Ü60 Kolleg*innen erhöhen, die für sich selbst eine andere Entscheidung getroffen haben. Hier gilt es für Akzeptanz zu werben und das sich gegenseitige Ausspielen nicht möglich zu machen. 

 

4)     Hygienesituation in Schulen

Nach einer kurzen Erhebung über die Schulpersonalräte ergibt sich ein relativ entspanntes Bild hinsichtlich der Hygienesituation an den Schulen. Einige Ausnahmen gibt es. Dies klärt der GPRLL, so von den Schulen gewünscht, über den Schulträger im direkten Austausch.

 

Der GPRLL wird am 03.06.2020 ein Schulträgergespräch in großer Runde führen. Dort werden alle Mängel (nicht nur Corona) thematisiert. Wenn und soweit durch den dann aufgenommenen Schulbetrieb Probleme erkennbar werden, teilt uns dies für das Schulträgergespräch mit.

 

5)     TVH-Kräfte

Dem GPRLL gegenüber ist dargelegt worden, dass sich an der Einstellung von TV-H Kräften aufgrund der Corona-Situation nichts ändern wird. Sollte sich dies aus Eurer Sicht anderes darstellen, bitten wir um Hinweise an das GPRLL-Büro. In den Fällen, bei denen es bisher geklemmt hat (und wir über die Personalräte davon in Kenntnis gesetzt wurden) hat sich alles lösen lassen.

 

Wichtig ist zu erwirken, dass die Abwesenheit der Kolleg*innen aufgrund der Freistellung von der Präsenspflicht ein Vertretungsgrund wird. Nur so haben Schulleitungen die Möglichkeit, die Personallücken mit TVH-Kolleg*innen zu füllen.

 

Sommerferienbezahlung: Der GPRLL hat darauf hingewiesen, dass es aufgrund der bestehenden Erlass- und Bedarfslage durchaus möglich ist, viel mehr Kolleg*innen eine Sommerferienbezahlung zu gewähren als es sich zurzeit vertraglich darstellt. 

 

In den nächsten vier Wochen werden die befristet beschäftigten TVH-Kolleg*innen über einen Serienbrief des GPRLL über die Erlasslage informiert. Wir haben schon im letzten Jahr erreichen können, dass viele Kolleg*innen, obwohl vorher vertraglich anders vereinbart, im Nachhinein bezahlt worden sind. Darauf hoffen wir nun auch für dieses Jahr.
 

Wenn zudem feststeht das ein/e Kolleg*in nach den Sommerferien erneut beschäftig wird, ist die Bezahlung auf jeden Fall zu prüfen. Der GPRLL unterstützt gern.
 

6)     Sabbatjahr

Hier erreichen uns Anfragen von Kolleg*innen, die aufgrund der besondere Situation das mühsam erreichte Sabbatjahr lieber nicht antreten wollen. Auch wenn der GPRLL dafür großes Verständnis hat, bitten wir um genaue Prüfung. Wir gehen davon aus, dass ein abgesagtes Sabbatjahr (wenn dies überhaupt von den Schulämtern akzeptiert werden würde) so schnell nicht wieder zu erhalten sein wird. Falls es dennoch gute Gründe gibt, dass Sabbatjahr nicht antreten zu wollen, unterstützen wir gern.
 

7)     Personalmaßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Grundschulen

Kultusminister Lorz stellte im Rahmen einer Pressekonferenz am 24. April ein Bündel an Maßnahmen vor, mit denen das HKM dem Lehrkräftemangel an Grundschulen entgegensteuern möchte. Mit dem vorgestellten Maßnahmenpaket zur Lehrkräftegewinnung bestätigt das Hessische Kultusministerium, dass es im Bereich der Grundschulen einen eklatanten Lehrkräftemangel in Hessen gibt. Diesem soll nun über einen massiven Eingriff in die Rangliste (Verschiebung der Chancen auf Einstellung) und Zwangsabordnungen begegnet werden.
 

a)      Vorrangmerkmal

Hier sollen sich Kolleg*innen mit gymnasialem Lehramt auf der Rangliste bereit erklären, im Rahmen einer Teilabordnung mindestens vier Jahre an einer Grundschule zu unterrichten (Erlass vom 23.04.2020). Tun sie dies, werden sie gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine solche Erklärung nicht abgeben, bevorzugt eingestellt. Die so eingestellten Personen werden an einer Schule mit gymnasialem Bildungsgang beschäftigt und dort während ihrer Probezeit auch mit mindestens neun Stunden eingesetzt. Dies, damit die Bewährung im gymnasialen Lehramt festgestellt werden kann. Eine Schmalspurfortbildung für den Unterricht an Grundschulen ist ebenso verbindlich vorgesehen. Die A13 Vergütung ist zugesichert.

 

b)     Zwangsabordnungen zur Erfüllung einer Quote

Im ebenfalls angefügten Erlass vom 23.04.2020 ist genau beschrieben (Details bitte auch dem Schreiben entnehmen) wie sich das Ministerium die Quotenerreichung durch grundständige Gymnasien vorstellt. Diesen Zwangsprozess soll die Einstellung von ausgebildeten Gymnasiallehrkräften über den Bedarf des Gymnasiums hinaus zur mittelbaren und unmittelbaren Transferierung dieser Lehrkräfte an die Grundschulen ermöglichen.

 

Im ersten Schritt müssen(!) alle Schulleitungen von Gymnasium oder Gesamtschulen einen Abordnungsplan erstellen. Der Umfang, der für die Abordnung als möglicherweise notwendig angesehenen Anzahl der Stunden, bemisst sich an der Anzahl der Stunden, die für die Grundunterrichtsversorgung plus Deputaten einer jeden Schule zur Verfügung stehen. 
Ein Beispiel auf der Grundlage der Quote für Gymnasien: Hat eine Schule ca. 1000 Stunden Grundunterrichtsversorgung plus Deputate wird diese Summe durch 25,5 Stunden (Pflichtstunden gemäß Verordnung) geteilt, um auf die Anzahl der in Bezug zu nehmenden Stellen zu kommen. In unserem Beispiel wären es 40 Stellen. Auf jeder Stelle liegt eine Zwangsquote von 2 Stunde. In Summe muss das Gymnasium 80 Stunden in Zwangsabordnungen darstellen.

Dabei kann das Gymnasium auf Bestandslehrkräfte oder auf neu eingestellte Lehrkräfte mit Vorrangmerkmal zurückgreifen – das Soll ist in jedem Fall zu erfüllen. Die Fächer der Kolleg*innen sollen zu den Bedarfen an den Grundschulen passen. Diese Liste muss mit Namen, Stundenumfang und Fächern beschrieben sein und vor den Sommerferien im Staatlichen Schulamt vorliegen. Auch hier ist A 13 zugesichert!

 

Die konkrete Umsetzung der Personallenkung, die auf diesen Listen planerisch sichtbar ist, wird von den konkreten Bedarfen an den Grundschulen gesteuert. Auch wenn der Name auf der Liste vermerkt ist, muss es noch nicht zu der geplanten Abordnung kommen. 

 

Nichts desto trotz sollten Kolleg*innen und Personalräte – wenn und soweit die Maßnahme nicht auf wohlwollende Zustimmung trifft – dies mit einem schriftlichen und gut begründeten Widerspruch gegen die Maßnahme begleiten.

 

Das Ministerium war hinsichtlich der geplanten Maßnahmen ganz stolz, verkünden zu können, dass Personalräte nicht mitzubestimmen haben. Das prüfen wir. Wir bitten zudem alle Kolleg*innen, die nicht auf diesen Zwangsabordnungslisten stehen wollen, mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir werden für jeden Einzelfall konkrete Unterstützung leisten.

 

Wir gehen davon aus, dass niemand diese Maßnahme, dem Grunde nach und in der Art der Umsetzung, begrüßt, weder die Grundschulen, noch die Gymnasien, noch die Lehrkräfte.

 

Wir bieten an, die Kritik an diesen Maßnahmen zu bündeln und zu thematisieren
Wir nehmen gern die Berichte von Grundschulen entgegen, die Auskunft darüber geben, wie das pädagogische Miteinander im Kern erschüttert ist, wenn Kolleg*innen mit unterschiedlicher Vergütung und unterschiedlicher Qualifikationsausformung die selben Tätigkeiten verrichten. Auch interessieren uns die Nöte von Stundenplanern, die alle Deutsch- und Mathe-Kolleg*innen an die Grundschulen durchreichen mussten, und nun selbst einen hohen Fachbedarf haben. Und das alles noch zu Corona-Zeiten, in denen die Verfügbarkeit der Kolleg*innen in den Schulen nicht der Grundversorgung entspricht.

 

Dies in der Hoffnung dem HKM noch deutlich machen zu können, dass Freiwilligkeit und finanzieller Anreiz das Mittel der Wahl zur Verbesserung der Personalsituation gewesen wäre und nicht Zwang. 

 

Die Gewerkschaften und Verbände haben sich mit diesen Maßnahmen kritisch befasst. Wer hinzu mehr lesen und vertieft einsteigen will, verweisen wir auf die jeweilige Homepage.

 

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen 

 

Manon Tuckfeld

Vorsitzende des Gesamtpersonalrats

der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden (GPRLL-RTWI)