Zustand der Digitalisierung im Schulamtsbezirk

Eine Abfrage bei den Schulen offenbart nichts Überraschendes aber Besorgniserregendes

„Nach einem Gespräch mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Nutzung von „Office 365“, das nicht auf die „Deutschland Cloud“ speichert, nicht genutzt werden darf. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass laut Microsoft auch die „Bezahl-Version“ von „Office 365“ demnächst nicht mehr die „Deutschland Cloud“ nutzen wird und ab dem Zeitpunkt somit ebenfalls nicht genutzt werden darf. Als Schulleitung sind Sie in der Verantwortung sicherzustellen, dass die Datenspeicherung in Deutschland und datenschutzrechtlich konform erfolgt.“ 

So lautete die Mitteilung im Newsletter des Staatlichen Schulamtes durch Amtleiterin Keck unter der Überschrift „Lernplattformen und Office 365“ an alle Schulleitungen und Kollegien im Oktober 2018. Diese Mitteilung ist im ersten Absatz nichts Neues - ist dies doch auf der Webseite des hessischen Landesdatenschutzbeauftragten in dieser Form bereits nachlesbar. Wieso also wendet man sich seitens des Amtes nicht direkt an diejenigen Schulen, an denen das genannte System im Einsatz ist, um zu klären, ob es in der entsprechenden, datenschutzrechtlich vorgegebenen Form/Version betrieben wird? Die Antwort ist einfach und zugleich bemerkenswert: Offensichtlich weiß man nicht, welches System an welcher Schule durch die Landesbeamten im eigenen Schulaufsichtsbezirk im Einsatz ist.  

Nach dieser Wahrnehmung durch den Gesamtpersonalrat hat dieser sich entschlossen, sich dieses Themas anzunehmen, wonach es zu einer Abfrage an allen Schulen durch das Staatliche Schulamt gekommen ist. Die Antworten seitens der Schulen sind in ihrer Breite beachtlich und so vielfältig, dass die detaillierte Auswertung noch nicht abgeschlossen ist. Es zeichnen sich aber bereits Erkenntnisse ab.

 

So ist regelrecht erschreckend, wie unterschiedlich die Lernbedingungen der SchülerInnen und auch die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte an den Schulen sind. Nicht nur herrscht ein regelrechter Wildwuchs hinsichtlich der eingesetzten Systeme und Programme. So können die Lehrkräfte an manchen Schulen auf gleich mehrere Tools zurückgreifen und im Unterricht einsetzen, während an anderen Schulen offenbar keine oder nur sehr wenige Computer überhaupt mit einem Textverarbeitungsprogramm ausgestattet sind. Sondern auch bei Einsatz des selben Programms über die Schulen allein gleicher Schulart (z.B. Grundschulen) hinweg lässt sich schnell ablesen, dass manche Schulen auf dem aktuellen Stand sind und andere Schulen mit teils mehrere Jahre und Versionen veralteten Ausstattungen zurecht kommen müssen.

Ein weiteres Problemfeld scheint sich tatsächlich hinsichtlich des Datenschutzes zu ergeben. Insbesondere, wenn die Systeme eine direkte Kontrolle des Verhaltens der Lehrkräfte ermöglichen. Aber auch bei indirekten Zuweisungen - z.B. bei Lernstandsbewertungen der durch die Lehrkraft unterrichteten SchülerInnen - ergeben sich Fragen bzgl. der datenschutzrechtlich geforderten Datenminimierung. Wie verhält es sich mit der Bearbeitung von lehrkräfte- und/oder schülerInnenbezogenen Daten über private Endgeräte und Datenverbindungen? Und wie können die umfassenden Rechte der betroffenen Personen (DSGVO Kapitel 3) überhaupt durch die Schulen sichergestellt werden? 

Alleine diesen beiden lassen den Rückschluss zu, dass hier Schulen, Schulleitungen und Lehrkräfte absehbar in eine rechtliche Grauzone geraten oder aber ihnen eine massive Arbeitsbelastung droht, wenn sie auf sich alleine gestellt teils komplexe datenbankgestützte Systeme handhaben müssen/sollen. Der Gesamtpersonalrat bringt sich aktiv in diesem Themenfeld ein, um die KollegInnen beraten und unterstützen zu können. Es braucht klare Kriterien und eine „Positivliste“ (für Software), auf die sich verlässlich zurückgegriffen werden kann. Die entsprechende Prüfung kann nicht die Aufgabe einzelner, engagierter KollegInnen sein sondern muss auf übergeordneter Ebene sichergestellt werden. Im Betrieb sind dann die personalrechtlichen Aspekte gleichberechtigt mitzudenken. Gleiches gilt für die Finanzierung, die nicht auf der Ebene der Beschaffung stehen bleiben darf.