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BFZ-Abordnung ja oder nein? Eine Abordnung ist eine Abordnung
So oder so ähnlich lässt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zusammenfassen, die aufgrund der Ablehnung des vom Gericht zuvor vorgeschlagenen Vergleichs notwendig wurde.
Die Entscheidung lautet: Für die exemplarisch vom GPRLL genannten Personen sind Mitbestimmungsaufforderungen zur Abordnung vorzulegen. Dem GPRLL sind alle Abordnungen / Teilabordnungen im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes vom BFZ an die Regelschulen zur Mitbestimmung vorzulegen, soweit die Vorsetzung des § 91 HPVG vorliegen. Der GPRLL ist umfänglich zu unterrichten und zwar auch über die Maßnahmen, die (noch) nicht unter die Mitbestimmung nach § 91 HPVG fallen.
Für das Gericht war maßgeblich, dass zwischen Inklusiver Beschulung und vorbeugenden Maßnahmen vom Staatlichen Schulamt nicht unterschieden wurde. So wurden durch erstinstanzliches Urteil festgelegt, dass alles was unter die Abordnung fällt dem GPRLL zur Mitbestimmung vorgelegt wird.
In jedem Fall ist dem GPRLL umgehend ein Mitbestimmungsrecht – zumindest für die IB Bereich – eingeräumt und das umfängliche Informationsrecht ist bejaht worden. Mensch darf gespannt sein, wie dies nun umgesetzt wird.
Worum ging es? Der Gesamtpersonalrat hat ein Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführt, um die Frage zu klären: ist der Einsatz einer/s Förderschullehrerin/s, die in der Dienststelle des Beratungs- und Förderschulzentrums (BFZ), respektive in einer Förderschule ihre Stammschule hat, aber an einer Regelschule in einem bestimmten Umfang tätig ist, mitbestimmungsrechtlich gesehen als Abordnung zu werten?
Anlass des Beschlussverfahren war die vom Staatlichen Schulamt vertretende Auffassung, es müssten keine „Personalbewegungen“ zwischen BFZ und Regelschule dem GPRLL vorgelegt werden, da es sich in jedem einzelnen Fall um (mitbestimmungsfreie) Dienstreisen handele und nicht um mitbestimmungspflichtige Abordnungen.
Das Mitbestimmungsrecht des GPRLL unterliegt aber nicht der Disposition des Amtes; es unterliegt nicht der Disposition der betroffenen Kolleg*innen. Es unterliegt noch nicht einmal der Disposition des GPRLL. Die Frage, ob der GPRLL mitzuentscheiden hat, ist allein eine Frage gesetzlicher Normen.
Zudem verweigerte das Amt zu Unrecht dem GPRLL bereits hinreichende und klar nachvollziehbare Informationen, auf die der GPRLL selbstverständlich immer ein Anrecht hat. Die Personalräte haben – insbesondere vor dem Hintergrund der Frage der Maßnahmenart und der geplanten Dauer – ein Prüfrecht auf der Grundlage von Informationen, um eigenständig beurteilen zu können, ob eine Abordnung vorliegt.
Die Befürchtung, die BFZ-Lehrkräfte würden dadurch, dass De-Facto-Abordnungen wieder rechtlich korrekt als Abordnungen bezeichnet und umgesetzt werden, stärker durch die Regelschulleitungen „vereinnahmt“, ist haltlos. Der konkrete Einsatz von BFZ-Kräften (Konferenzteilnahme, Aufsichten, fachliche Anbindung, Vertretung von Regelschulkollegen, dienstrechtliche Position in der Regelschule etc.) muss durch Erlasse, Verordnungen, Kooperationsvereinbarungen und schulaufsichtlich geregelt werden.
Durch die Aushebelung von Mitbestimmungs- und Schutzrechten entstehen geradezu diese ungeregelten Zustände. Im Schulamtsbezirk, in jedem BFZ und in jeder Schule ist das Verhältnis anders und letztlich relativ frei (ohne verbindliche Erlasslage) definiert.
Wir wissen, dass von Förderschullehrkräften immer wieder die Frage im Raum steht, wie die Fachlichkeit gesichert werden kann. Wie ausgeschlossen werden kann, dass Schulleitungen der allgemeinen Schule die Förderschullehrkräfte vereinnahmen. Wie kann gewährleistet werden, dass die Stunden den zu fördernden Kindern zugutekommen? Wie kann sichergestellt werden, dass diese Stunden nicht von der Regelschule anderweitig (für den Normalbetrieb) eingesetzt werden?
Das sind in den Augen des GPRLL alles berechtigte Fragen! Nur haben die Antworten nichts mit dem personalvertretungsrechtlichen Anspruch zu tun, bei Abordnungen die jeweiligen Personalräte zu beteiligen.
Durch die Weiterentwicklung zu inklusiven Schulbündnissen, in deren Rahmen Förderschulkolleg*innen mit ihrem gesamten Stundenumfang in der Regelschule etabliert werden, wird der vom HPVG vorgesehene Stundenumfang für Abordnungen sicher fast immer erreicht. Somit werden die durch den GPRLL aufgeworfenen Fragen des Miteinanders in der Regelschule sich auch weiterhin stellen, ja sogar verstärken.
Die heute schon bestehenden Kooperationsvereinbarungen sind Vereinbarungen, die eben die Abläufe, Aufgaben und Strukturen der Kooperation zwischen den BFZs und den Regelschulen zu klären haben. Hier ist der Ansatzpunkt für die Lösung der aufgeworfenen Fragen, die - im Übrigen - nicht nur Förder-, sondern auch Regelschullehrer*innen haben. Auch diese wünschen klare Regeln, die weder zu Lasten der Förder-, noch der Regelschullehrkräfte gehen dürfen. Um hier die wechselseitigen Interessen abzuwägen, stehen wir gern sowohl den Förder- wie den Regelschullehrkräften als Ansprechpartner zur Verfügung.