Wer sollte jetzt Anträge auf Verbeamtung stellen?

Altershöchstgrenze für die Einstellung ins Beamtenverhältnis

Mit Urteil vom 1.3.2010, Az. 9 K 2578/09.F, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt, die hessische Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in Beamtenverhältnis aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.

Die Festlegung einer Altersgrenze als solche hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden laufbahnrechtliche Altersgrenzen nicht durch das Verbot der Altersdiskriminierung des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ausgeschlossen. Für eine Altersgrenze – wie z. B. in Hessen von 50 Jahren - kann es sachliche Gründe geben. Z. B. wird die Auffassung vertreten, der Dienstherr könne für den Zugang zum beamtenrechtlichen Versorgungssystem eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand verlangen. Eine Altersgrenze für den Eintritt oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis muss nach der Rechtsprechung jedoch entweder durch Gesetz oder aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden. Dem entsprechen die bislang in Hessen erlassenen Vorschriften nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Nach unseren Informationen wird die Entscheidung rechtkräftig werden. Es ist auf jeden Fall damit zu rechnen, dass der Landtag im Rahmen des zurzeit in Vorbereitung befindlichen 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes eine gesetzliche Regelung schaffen wird. 

Die GEW empfiehlt vorsorglich: 

Alle Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis erfüllen (im Lehrerbereich mit zweitem Staatexamen) und wegen Überschreitung der Altersgrenze in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, sollten umgehend schriftlich die Übernahme in Beamtenverhältnis beantragen. Dieser Antrag sollte gestellt werden, unabhängig davon, wie lange die Begründung des unbefristeten Angestelltenverhältnisses zurückliegt. Dies gilt aber natürlich nur für Beschäftigte, die einen Wechsel in das Beamtenverhältnis überhaupt wünschen. Die Betroffenen sollten parallel dazu vorsorglich gegen den Bescheid, mit dem seinerzeit die Übernahme ins Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, Widerspruch einlegen. Ein solcher Bescheid kann in unterschiedlichen Formen ergangen sein. Als „Einstellungsangebot“ in Form des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrages unter ausdrücklicher Zurückweisung einer Einstellung ins Beamtenverhältnisses, wenn zuvor der Antrag auf Einstellung in den Schuldienst, entweder im Ranglistenverfahren gestellt wurde oder Betroffene sich auf eine schulbezogene Stellenausschreibung beworben hatten. Als Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, ohne ausdrückliche Erwähnung der Frage der Einstellung in das Beamtenverhältnis, wenn zuvor der Antrag auf Einstellung in den Schuldienst, entweder im Ranglistenverfahren gestellt wurde oder Betroffene sich auf eine schulbezogene Stellenausschreibung beworben hatten. In diesem Fall kann man das Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages als „konkludente“ Zurückweisung des Antrags auf Einstellung ins Beamtenverhältnis werten. Bei Personen, die aus einem bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus den Antrag auf Übernahme ins Beamtenverhältnis gestellt haben, in Form eines ausdrücklich hierauf bezogenen Ablehnungsbescheides. Ein Widerspruch ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn ein Bescheid im o. g. Sinne nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Wenn Bescheide im o. g. Sinne länger als ein Jahr zurückliegen sind sie „bestandskräftig“, d. h. können mit Rechtsmitteln nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden. Gleichwohl empfehlen wir vorsorglich, den Antrag auf Verbeamtung mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verbinden. Unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre das Land Hessen nach unserer Beurteilung nicht daran gehindert, aus politischen Gründen die Entscheidung zu treffen, auch in diesen Fällen noch eine Verbeamtung zu ermöglichen. Wie das Land Hessen mit zurückliegenden Fällen umzugehen beabsichtigt, ist noch unklar. Da nicht unbedingt zu erwarten ist, dass das Land Hessen von sich aus auf die Betroffenen zugehen wird, sollten die skizzierten Anträge gestellt werden. Die o. g. genannten Schritte machen nur dann Sinn, wenn eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis wegen des Überschreitens der Altersgrenze verweigert worden ist. Nicht betroffen sind Personen, bei denen die Verbeamtung aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt worden ist, oder die keine Lehrerausbildung mit zweitem Staatsexamen absolviert haben, oder  die mangels Einstellungsangebot nur befristet beschäftigt werden. 

Über die weitere Entwicklung wird die GEW informieren.