Warnstreik am 11. März 2015

der Tarifbeschäftigten in den Bildungseinrichtungen des Landes Hessen

An alle GEW-Mitglieder, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beim Land Hessen beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis dem TV-Hessen unterliegt

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

die Tarif- und Besoldungsrunde 2015 für die hessischen Landesbediensteten hat mit einer ersten Verhandlungsrunde am 6. März in Wiesbaden begonnen. Die GEW fordert eine Erhöhung der Einkommen um 5,5 Prozent, mindestens aber 175 Euro und die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf den Besoldungsbereich. Eine spürbare Erhöhung der Einkommen ist nicht nur gerecht. Sie ist auch ange- sichts der konjunkturellen Entwicklung ein unverzichtbarer Beitrag zur Stärkung der Binnennachfrage. 

Zudem fordern wir, die bereits seit 2014 laufenden Verhandlungen zur Eindämmung des Befristungsunwe- sens in Hessen fortzusetzen und zügig zu tragfähigen Vereinbarungen zu kommen. (Zur Teilnahme von befristet Beschäftigten an Arbeitskampfmaßnahmen siehe die Rechtshinweise weiter unten.) 

In der ersten Verhandlungsrunde hat das Land Hessen die Forderungen der Gewerkschaften nach entsprechenden Einkommenserhöhungen zurückgewiesen. Ein verhandlungsfähiges Angebot legte der Arbeitgeber nicht vor. Jetzt ist es daher erforderlich, dass die im hessischen Landesdienst Beschäftigten Druck machen. 

Deshalb hat die GEW Hessen beschlossen, für Mittwoch, den 11. März 2015 die Tarifbeschäftigten in den Schulen und Hochschulen des Landes Hessen zu einem ganztägigen Streik aufzurufen. 

Eine Information über die unzweifelhafte Rechtmäßigkeit einer Teilnahme an diesem Warnstreik findest Du weiter unten. Benachteiligungen durch den Arbeitgeber wegen einer Teilnahme sind in jedem Falle rechtswidrig. Darüber hinaus möchten wir betonen, dass das Streikrecht existenziell für ein demokratisches Staatswesen ist. Ohne Streikrecht und ohne Menschen, die bereit sind dieses Recht in Anspruch zu neh- men, gibt es keine Demokratie! 

Bitte melde Dich bei Deiner Schulleitung/Einrichtungsleitung zur Teilnahme am Warnstreik ab. Für die Abmeldung zum Streik gilt: Sinn eines Streiks ist es, dass die reguläre Arbeit unterbrochen wird. 

Wer die Arbeit niederlegt, ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsabläufe reibungslos fortgesetzt werden können. Da es im Schulbereich um die Betreuung von Schülerinnen und Schülern geht, sollten alle sozialpädagogischen Fachkräfte und Lehrkräfte, die sich am Streik beteiligen, ihre Schulleitung allerdings so rechtzeitig über eine beabsichtigte Arbeitsniederlegung informieren, dass die Schulleitung zumindest für eine Beaufsichtigung sorgen kann. Spätestens sollte dies am Vortag, das heißt am 10. März 2015 geschehen.

Sofern Fahrtkosten zu den Kundgebungsorten anfallen, werden sie von der GEW übernommen (in der Höhe eines DB-Tickets 2. Klasse oder eines Verkehrsverbund-Tickets). Bei der Benutzung eines PKWs sollten nach Möglichkeit vor Ort Fahrgemeinschaften gebildet werden. 

Die GEW zahlt Streikgeld in Höhe des dreifachen monatlichen Mitgliedsbeitrages, zusätzlich 5 Euro für jedes Kind. Um das Streikgeld zu erhalten, reicht es aus, sich in die Streikliste einzutragen und später den Ge- haltsabzug durch Zusendung einer Kopie der Bezügeabrechnung nachzuweisen. 

Wichtig für (noch) nicht organisierte Kolleginnen und Kollegen: Streikberechtigt sind auch jene, die nicht Mitglied der GEW oder einer anderen aufrufenden Gewerkschaft sind. Wer am Tag des Streiks in die GEW eintritt, erlangt einen Anspruch auf Zahlung von Streikgeld. 

Eine Vorlage für ein Schreiben an die Eltern(-vertretungen) der Schulen, die vom Streik betroffen sein werden, kann auch – z.B. für die individuelle Bearbeitung – im Internet unter www.gew-hessen.de herunter geladen werden. Mit wenigen Umformulierungen kann man es auch für Schülerinnen und Schüler verwenden. Soweit beim Vervielfältigen Kosten entstehen, werden wir diese gegen Vorlage der Quittung selbstverständlich umgehend erstatten. 

Zum Schluss möchten wir Euch noch einmal nachdrücklich bitten, unserem Streikaufruf zu folgen. Dieser Schritt ist sicher für viele von Euch nicht einfach, er ist aber unerlässlich für die Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen und gegen den weiteren Abbau professioneller Standards im Bildungsbereich. Er ist immer auch ein Schritt für die Verbesserung der pädagogischen Bedingungen in den Bildungseinrichtungen und damit auch ein Schritt im wohlverstandenen Interesse der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern. 

Vielen Dank für Dein Engagement! 

Jochen Nagel Birgit Koch
Vorsitzender der GEW Hessen Vorsitzende der GEW Hessen 

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Streiken – darf ich das überhaupt? 

Das Streikrecht ist ein Grundrecht (Art. 9, Abs. 3 GG). Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen Warnstreik und Vollstreik. Jede Kollegin und jeder Kollege darf sich an rechtmäßigen Streiks, zu denen ihre/seine Gewerk- schaft aufgerufen hat, beteiligen. Benachteiligungen durch den Arbeitgeber wegen der Streikteilnahme sind verboten. 

Die GEW hat die Entgelttabellen des TV-Hessen fristgerecht zum 31.12.2014 gekündigt. Deshalb besteht keine „Friedenspflicht“ mehr, die das Streikrecht hemmen würde. 

Die GEW hat am 6. März 2015 beschlossen, die Tarifbeschäftigten in den Bildungseinrichtungen des Landes Hessen zu einem ganztägigen Warnstreik am 11. März 2015 aufzurufen. 

Die Streikteilnahme ist rechtmäßig und stellt keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. 

Für den Arbeitgeber besteht während der Streikdauer keine Verpflichtung, das Arbeitsentgelt zu zahlen. Deshalb zahlt die GEW auf Antrag an ihre Mitglieder Streikgeld für den Lohnausfall in Höhe des nachgewiesenen Nettogehaltsabzugs. Maximal jedoch das Dreifache eines Monatsbeitrages plus 5 € für jedes Kind pro Tag. 

Alles Gesagte gilt sowohl für unbefristet als auch für befristet beschäftigte Angestellte des Landes Hessen. Allerdings gibt es keine rechtliche Möglichkeit, die Verlängerung eines zulässig befristeten Arbeitsvertrages oder seine Entfristung zu erzwingen. Deshalb bleibt bei befristet Beschäftigten eine Sanktionsmöglichkeit durch den Arbeitgeber, die er ohne förmlichen Bezug zur Streikteilnahme nutzen könnte. 

Streiken ist legal, darf keine Benachteiligungen nach sich ziehen, macht Freude – und ist in der jetzigen Situation unumgänglich. 

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!