Reisekosten für Lehrkräfte

Das Ende einer unendlichen Geschichte?

Das Hessische Kultusministerium hat den Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VWGH) zurückgezogen! Das VWGH hat damit am 15.September 2008 das Verfahren eingestellt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Was bedeutet dieser Schritt ?

  1. Das Urteil des VWG Giessen hat Gültigkeit. (Das HKM hatte mit dem Antrag versucht, das Urteil des VWG Giessen aufheben bzw. korrigieren zu lassen, weil es u.a. ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zum Ausdruck bringen wollte).
  2. Die von den Staatlichen Schulämtern verfügte oder von Schulleitungen auferlegte Verzichtserklärungspraxis muss unverzüglich, weil rechtswidrig, eingestellt werden.
  3. Lehrkräfte haben einen Anspruch auf volle Erstattung der ihnen auf Dienstreisen entstandenen Mehraufwendungen nach dem HRG. 
  4. Sollten Verzichtserklärungen, wie in diesem Fall, nicht aus freien Stücken abgegeben worden sein, dann haben die Betroffenen unter Hinweis auf die besonderen Umstände dennoch die Möglichkeit, nachträglich den Antrag auf volle Erstattung zu stellen.
  5. Lehrkräften, die Widersprüche gegen die Entscheidung der nur anteiligen Erstattung eingelegt haben, muss der Restbetrag erstattet werden.

 

Als Entscheidungsgründe der Giessener Richter wurden u.a. aufgeführt :

  • Als begleitende Lehrkraft einer Klassenfahrt hat ein Dienstreisender grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der aus Anlass dieser Fahrt entstandenen und von ihm geltend gemachten Aufwendungen zur Abgeltung dienstlich veranlasster Mehrausgaben.
  • Es besteht ein berechtigter Zweifel, ob die von der Lehrkraft abgegebene Verzichtserklärung auch wirklich freiwillig erfolgte, also nicht vom Dienstherrn aufgezwungen wurde. 
  • Auch eine wirksame Verzichtserklärung steht dem Erstattungsanspruch aufgrund der besonderen Umstände nicht entgegen.
  • Der Dienstherr kann von einem Beamten die Abgabe einer Verzichtserklärung nicht einfordern.
  • Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Beamten von vornherein nicht vor die Wahl zu stellen, ob er die Verzichtserklärung abgibt und die Klassenfahrt stattfindet oder nicht .
  • Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einer qualifizierten Fürsorgepflichtverletzung aus.