Rechtsinfo: Sabbatjahr

aus der aktuellen Wiesbadener LehrerInnenzeitung

rechtsiNfo: sabbatjahr

Manon Tuckfeld

Gemäß § 85 a des Hessischen Beamtengesetzes(HBG) haben Beamtinnen und Beamte ein Recht aufReduzierung der Arbeitszeit.

Eine besondere Form dieser Reduzierung der Arbeits-zeit ist das sogenannte Sabbatjahr. Hier wird Zeitgutha-ben angespart, um dieses dann in Form einer Freistel-lung von 1 Schulhalbjahr oder einem ganzen Schuljahr abzubauen. Das Ansparen funktioniert in der Regel so, dass zwischen zwei und sechs Jahre in der vollen ver-einbarten Arbeitszeit gearbeitet wird, während das Gehalt um 1/3 bis 6/7 der Bezüge reduziert wird (Bei-spiel: Die Bezüge werden 5 Jahre auf 4/5 reduziert. 4 Jahre wird trotz reduzierte Bezüge vollbeschäftigt ge-arbeitet. Im 5 Jahr wird - unter Fortzahlung der Bezüge - freigestellt: das Sabbatjahr).

Grundlage für die Beantragung des Sabbatjahres ist ne-ben § 85 a HBG die Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung etc. vom 31.05.1996 (abruf-bar über: kultusministerium.hessen.de/schul-system/schulrecht/personal-schulleitunglehrkraefte). Der Antrag ist - auf dem Dienstweg - an das Staatliche Schulamt zu richten. Voraussetzung für die Geneh-migung ist (wie bei allen Anträgen auf Teilzeit), dass dienstliche Belange dem Antrag nicht entgegenstehen.Im Falle der Ablehnung sollte der Personalrat einge-schaltet werden. Diesem steht ein Mitbestimmungs- recht gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 i) zu.

Die dienstlichen Belange müssen mit den Interessen der Beamtin und des Beamten abgewogen werden. Al-lein, dass das Sabbatjahr zu Vertretungsnotwendigkei-ten und Organisationsaufwand führt, reicht natürlich für eine Ablehnung nicht aus, da ansonsten der Rechts-anspruch ad absurdum geführt würde. Dass gerade im Bereich des Schulamtes Wiesbaden Schulleiter Proble-me mit Anträgen auf ein Sabbatjahr haben, hat damit zu tun, dass das Staatliche Schulamt der irrigen Ansicht ist, die Lehrkraft im Sabbatjahr müsste nicht durch Zu-weisung einer zusätzlichen, befristeten Lehrkraft ver-treten werden. Dies widerspricht nicht nur den Aussa-gen des Kultusministers, sondern auch jeglicher Logik. Schließlich haben die Kolleginnen und Kollege ja ihre Arbeitszeit reduziert, so dass die Schule einen Aus-gleich für die Minderstunden braucht.

Lasst euch also nicht abschrecken, wenn ihr ein Sabbat-jahr beantragen wollt, sondern informiert bei Schwie-rigkeiten euren Personalrat, den Gesamtpersonalrat und die GEW. Wir werden dann soweit möglich perso-nalrechtlich dafür sorgen, dass alle berechtigten Anträ-ge auch genehmigt werden und die widersinnige Praxis des staatlichen Schulamts Wiesbaden sich ändert und sich der Praxis anderer Schulämter und den Vorgaben des Kultusministeriums anpasst. Im ersten Schritt wird hierzu der GPRLL einen Initiativantrag vorlegen um eben jede Vertretungsnotwendigkeit durchzusetzen.