Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt:

Reisekosten sind zu erstatten

In einem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, gerichtet an alle Staatlichen Schulen und Schulämter in Bayern, verweist das Ministerium auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 2. August 2007 und zieht damit die (längst fälligen) Konsequenzen aus einer seit langem skandalösen Praxis.Es geht um die Reisekostenerstattung. Das Ministerium stellt klar:

"Stelle die Durchführung von Klassen- und Schulfahrten die Fortführung des Unterrichts in anderer Form dar und komme diesen eine zentrale Bedeutung bei der Verwirklichung der staatlichen Bildungsziele zu, so gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die Reisekosten der Lehrkräfte nach Maßgabe des Bayrischen Reisekostengesetzes zu vergüten. Deshalb dürfe von den Lehrkräften insoweit weder eine Verzichtserklärung verlangt werden, noch könne sich der Dienstherr auf einen erklärten Verzicht berufen."

Das Ministerium zitiert, dass die „Praxis der generellen und üblichen Verzichtserklärungen bezüglich der tatsächlichen Auslagen für eine Schulfahrt “ eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt. 

Das Ministerium ordnet an, die bisherige Praxis einzustellen und ab sofort „den Lehrkräften die Vergütungssätze zu gewähren, die ihnen nach dem BayRKG…zustehen.“ Im Nachtragshaushalt 2008 sollen dementsprechend Gelder dafür zur Verfügung gestellt werden. 

Die GEW- Fraktion im Gesamtpersonalrat ist in diesem Sinne aktiv geworden. Der GPRLL hat diese längst fällige bayrische Entscheidung aufgegriffen und dementsprechend die Behörde gebeten dafür Sorge zu tragen, dass 

  1. die nach unserem Verständnis unhaltbare Aufforderung zur Verzichtserklärung bei Reisekosten eingestellt wird
  2. das Hessische Kultusministerium auf die Landesregierung einwirkt, im Haushalt die nötigen Mittel bereitzustellen. 

Wir raten allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen, Verzichtserklärungen zurückzuweisen und Anträge auf volle Erstattung der ihnen nach dem Hessischen Reisekostengesetz zustehenden Mittel zu stellen.