Lebensarbeitszeitkonto

Anträge auf vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens

Die GEW Hessen lehnt das Konzept eines so genannten "Lebensarbeitszeitkontos" (LAK) nach wie vor ab.

Mit der Verordnung zur Änderung der Pllichtstundenverordnung und den entsprechenden Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 29.1.2010 wird das LAK rückwirkend zum 1.1.2007 eingeführt.
Gemäß IV.4 der Richtlinien ist eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens auf Antrag möglich, sofern "dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden" und ein Ansparzeitraum von mindestens 4 Schuljahren erreicht wurde.

Das bedeutet, dass Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die unter 50 Jahre alt sind oder im Laufe des ersten Schulhalbjahres 2010/2011 50 Jahre alt werden (VgL Richtlinien 11.1) einen Antrag auf vorzeitige Inanspruchnahme beispielsweise zum 1.2.2011 stellen können.
Laut 11.7 und IV.6 der Richtlinien müssen Anträge auf vorzeitige Ermäßigung am 31.1. für den 1.8. und am 31.7. für den 1.2. des Folgejahres gestellt werden.

Da die GEW immer wieder die Dringlichkeit einer sofonigen zeitlichen Entlastung betont hat, kann es nur in ihrem Interesse sein, wenn sich möglichst viele um eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens bemühen, auch wenn die Entlastung nur temporiirer Natur ist (Schuljahr oder -halbjahr).