Information an die UBUS-Kolleg*innen

zum Einsatz der Sozialpädagog*innen und UBUS

Der folgende Text wurde seitens des Staatlichen Schulamts an alle Schulleitungen versendet:

"Herr Minister hat mit seinem Schreiben vom 13.3.2020 an alle Schulen in Hessen folgende Festlegungen getroffen, die auch die UBUS-Fachkräfte betreffen:
Dort steht u.a.: "Lehrkräfte sowie sonstige schulische Bedienstete im Landesdienst haben grundsätzlich gemäß ihrem individuellen Stunden- oder Einsatzplan ihrer Anwesenheitsverpflichtung in der Schule nachzukommen und dort außerunterrichtliche Aufgaben zu übernehmen.
Die Schulleitung kann jedoch in eigener Verantwortung entscheiden, in welchem Umfang Lehrkräfte - insbesondere ab einem Alter von 60 Jahren sowie Beschäftigte, bei denen eine Grunderkrankung vorliegt, oder solche mit unterdrücktem Immunsystem- mit der Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben zu Hause betraut werden. Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst und behalten ihren Anspruch auf Besoldung bzw. Arbeitslohn. Die aufgrund der Aussetzung des Schulbetriebs nicht durchgeführten Unterrichtsstunden gelten als erteilt."

Ergänzend ist festzustellen, dass Sozialpädagogische Fachkräfte derzeit, ebenso wie Lehrkräfte, im Dienst sind, auch wenn zurzeit kein regulärer Unterricht stattfindet. Das heißt nach Auffassung des HKM auch, ‎dass in der derzeitigen (Krisen)Situation der Status Quo gilt und weder Minusstunden angehäuft oder "verrechnet" noch Überstunden angesammelt werden sollten. 

Arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte im Home-Office und üben die im Schreiben des HPRLL genannten Tätigkeiten (Vor- und Nachbereitung etc.) aus, ist dies Arbeitszeit. Es ist davon auszugehen, dass sozialpädagogische Fachkräfte zurzeit, ebenso wie Lehrkräfte, Kontakt über digitale Medien zu "ihren" Schülerinnen und Schülern halten und sie beim Lernen beraten und unterstützen. Da dies zu ihrer regulären Arbeitstätigkeit gehört, ist es somit als Arbeitszeit zu werten. Diese Tätigkeit kann in der Schule ausgeübt werden oder, unter den im Schreiben von Herrn Staatsminister Prof. Lorz genannten Voraussetzungen, auch von zuhause."