… unsere Schule ist unterversorgt – wir brauchen mehr Kolleg*innen. Nur wie stellen wir das an?

 

Personalräte aufgepasst:
Die Versorgung der Schulen wird über den Zuweisungserlass des Hessischen Kultusministeriums gesteuert. Hier ist über Kennziffern genau festgelegt, wieviel Anspruch eine Schule auf Personalversorgung hat. Dieser Anspruch auf Personalversorgung ist von den Staatlichen Schulämtern umzusetzen. Dazu bedienen sich die Ämter unterschiedlicher Mittel. 

Ausgangspunkt einer jeden Entscheidung ist, ob die Schule „richtig“ versorgt ist. Dies wird über die sogenannte Soll/Ist-Listen ermittelt, die aus dem Planungstool des Landes Hessen (PPB) generiert werden. Das Soll der Schule ist der Zuweisungsumfang, der im Zuweisungserlass ausgewiesen ist. Das Ist ist die tatsächliche Versorgungssituation der konkreten Schule. Was sich einfach anhört, ist schon der erste Stolperstein. Die Liste muss korrekt sein, um aus ihr Ansprüche gegenüber dem Amt gelten machen zu können. Also aufgepasst, ob alle Abordnungen, Langzeiterkrankungen, Elternzeiten und abgelaufenen Verträge korrekt in PPB gepflegt sind.

Gibt es ein Delta/Differenz zwischen Soll und Ist zu Lasten der Schule muss der Schule in diesem Umfang Personal zur Verfügung gestellt werden. Dies erfolgt auf der Grundlage von Stellenzuweisungen oder über die Genehmigung von Vertretungsgründen für sachgrundlose und sachgrundbezogene Einstellungen oder über Abordnungen. In welchem Mix (Planstelle/Vertretungsgründe/Abordnungen) das Amt das Versorgungsdefizit füllt, ist letztlich eine Entscheidung des Amtes. Dennoch können auch die Schulleitungen und mit ihnen die Personalräte diese Personalversorgungen über die Darstellung der konkreten Bedarfssituation beeinflussen. Ist das Delta beispielsweise dauerhaft und durch den Weggang von Kolleg*innen bestimmt, spricht dies eher für die Zuweisung einer Planstelle. Ist die Versorgung kurzfristig defizitär, spricht dies eher für eine Abordnung, ist bekannt, dass eine Kollegin aus Elternzeit in einem Jahr an diese Schule zurückkommen wird, spricht es eher für einen Vertretungsvertrag. 

Bei der Vergabe von Planstellen erfolgt die Steuerung im Wesentlichen über den gemeldeten Fachbedarf der Schule. Dieser legt fest, für welche Fächer ein sog. Planstellenabruf vorgenommen wird. Damit ist der Abruf von Mangelfächer zugleich eine Festlegung darüber, wie erfolgsversprechend die Besetzung ist (gleiches gilt auch für Mangellehrämter). Gleichzeitig ist die Unterversorgung mit bestimmten Fächern eine starke Belastung für die Kolleg*innenschaft der Schule. Insofern hat die Schule gar nicht so viel Spiel, wenn es um die Bestimmung des Fachbedarfs geht. Belastungsnotwendigkeiten können bei falscher Fachbedarfsmeldung bereits hier entstehen, so dass die Kolleg*innen, die an der Schule sind, die nicht geglückte Personalakquise ausgleichen müssen. Gleiches gilt für eingestellte TVHler*innen, die dem Bedarf der Schule gar nicht entsprechen. Der Fachbedarf ist also mit Bedacht zu benennen.

Gleichzeitig sind zugewiesene Planstellen und akzeptierte Vertretungsgründe aber noch keine besetzten Stellen oder angestellte TVHler*innen. Ggf. kommen Abordnungen aus überbesetzten Schulen in Frage, wenn der Bedarf nach einem bestimmten Fach besteht oder in der Schule wenige grundständig ausgebildete Lehrkräfte beschäftigt sind. Wichtig ist in jedem Fall, dass eine Schule richtig versorgt ist und zwar mit Kolleg*innen und nicht mit Planstellen und Ansprüchen. Diese unterrichten ja bekanntlich nicht. 

Damit eine einigermaßen Gleichverteilung mit echten Menschen besteht, gibt es zur Begleitung dieser Prozesse auf Schulamtsebene den Gesamtpersonalrat (GPRS), der sich um alle drei der genannten Versorgungsmöglichkeiten von unterversorgten Schulen zu befassen hat und die Rechte dieser zu wahren sucht. 

Einstellung auf eine Planstelle – der örtliche Personalrat bestimmt mit!
Auch wenn mit der Fachbedarfsanforderung, die seitens der Schule an das staatliche Schulamt gemeldet wurde, entschieden ist, wer seitens des Staatlichen Schulamts von der Liste „gezogen“ wird, bedarf dieser Vorgang der Einstellung der Zustimmung des Personalrats. 

Ist es beispielsweise so, dass die Schulleitung den Personalrat im Rahmen der Personalplanung für seine Schule nicht einbezogen hat und er als Personalrat eine begründbare andere Vorstellung hat welchen Fachbedarf die Schule hat, und das mit der Einstellung dieser Kolleg*innen mit diesen Fächern nicht nur nichts gewonnen ist, sondern sogar etwas verloren (so schnell gibt es beispielsweise in kleinen Systemen keine neue Planstelle), dann kann er die Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme verweigern. 

Die Zustimmungsverweigerung ist somit konkret nur dann anzuraten, wenn der Personalrat beispielsweise befürchtet, dass die Schule mit einem Fach gänzlich überversorgt ist und ggf. in der Folge der Überversorgung andere, langjährige Kolleg*innen aufgefordert werden würden, die Schule zu verlassen. Oder wenn die eine Planstelle dringend für die Versorgung mit einem anderen Fach benötigt würde. 

Macht sich ein Personalrat das erste Mal auf den Weg, mit einer förmlichen Zustimmungsverweigerung der Schulleitung entgegenzutreten, sollte sich dieser Personalrat durch den Gesamtpersonalrat oder eine Gewerkschaft unterstützen lassen. Dies, um den Formanforderungen einer solchen Zustimmungsverweigerung zu entsprechen und nicht auf dieser Ebene bereits zu scheitern.

Für Beamt*innen und solche, die es werden können, aufgepasst:
Wer seinen*ihren Vorbereitungsdienst abgeschlossen hat, wird je nach Lehramt und Fächerkombination sehr schnell (Grundschulkolleg*in, Förderschulkolleg*in), schnell (HR-Kolleg*in oder Mangelfach im Gymnasium) oder eher langsam eine Planstelle erhalten. Die Landesregierung hat unterschiedliche Programme aufgelegt, um die Lehrkräftebedarf an Schulen mit den bestehenden Bewerber*innen ein wenig mehr entsprechen zu können. 

Eine dieser Maßnahmen ist „Gym auf G“ (Gymnasiallehrkräfte an Grundschulen). Ausgebildete Referendare können dieses Vorzugsmerkmal eingeben und können bei passender Fächerkombination zu Recht erwarten, schneller auf Probe verbeamtet zu werden. Bei Interesse schauen Sie sich bitte folgenden Erlass (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000017357) an. 

Finden Sie sich in der vom Staatlichen Schulamt gemäß Fachbedarfsanforderungen abzurufenden zentralen Bewerber*innenliste, wird eine Grundschule gesucht, die in der Regel in der Nähe Ihres Einsatzgymnasiums liegt und eine Absprache zwischen den Schulleitungen beider Schulen erwirkt. Ist dies erfolgt, werden Sie abgerufen. Ihr Einsatz erfolgt für vier Jahre an beiden Schulen, Ihre Vergütung ist die einer gymnasialen Lehrkraft – somit A13.

Die Anwendung im Schulamtsbezirk Rheingau-Taunus und Wiesbaden erfolgt in Absprache zwischen Staatlicher Schulamtsleitung und dem Gesamtpersonalrat Schule (GPRS) in Konkretisierung des Erlasses wie folgt: Der knapp überhälftige Einsatz findet an der Stammschule im gymnasialen Einsatz statt, knapp unterhälftig erfolgt der Einsatz in der Grundschule.