… ich muss die Schule wechseln- ich will die Schule wechseln

 

Kolleg*innen und Personalräte aufgepasst: Fallkonstellation, die Kolleg*in soll abgeordnet oder versetzt werden: 
Die Abordnungen und Versetzungen sind die Standardlenkungsbewegungen von Personal, die durch die Staatlichen Schulämter in Hessen durchgeführt werden. Abordnungen sind in der Regel nur temporär, sie finden aus diesem Grund auch nur innerhalb des Schulamtsbezirks statt. Versetzungen hingegen sind sowohl innerhalb des Schulamtsbezirks (dann ändert sich die eigene Stammschule) oder innerhalb Hessens oder sogar bundesweit möglich. 

Die Maßnahmen können jederzeit von den Staatlichen Schulämtern angestoßen und umgesetzt werden. Regelhaft werden sie aber am häufigsten zum Schuljahresende bzw. Anfang umgesetzt, weniger zur Schuljahresmitte – anlassbezogen (plötzliche Unterversorgung von Schulen) auch jederzeit.

Die Kolleg*innen werden zwar hinsichtlich ihres Votums zu den Bewegungen gefragt, rechtlich hat dies aber kaum eine Bedeutung, wenn es um eine Abordnung geht. Allerdings wissen alle Beteiligten, dass mit einer gegen den Willen einer Lehrkraft ausgeführte Personallenkung niemand zufrieden sein wird – selbst, wenn die Maßnahme zeitlich beschränkt ist.

Gegen Versetzungen können sich Kolleg*innen unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtswirksam aussprechen. Wichtiger ist, dass nur in ganz wenigen Ausnahmefällen Versetzungen gegen den Willen der Lehrkraft ausgesprochen und durchgeführt wurden. 

Haben Sie also eine eigene Meinung und einen eigenen Willen! Lassen Sie sich nicht von vermeintlichen Notwendigkeiten überzeugen, nehmen Sie Ihre Möglichkeiten war und suchen Sie sich bei Personalräten und der Gewerkschaft Unterstützung. 

Wenn sie diese Situation betreffen sollte, schauen Sie sich das erste Kapitel dieser Broschüre an. Dann wissen Sie, warum und wie Personalversorgungen stattfinden und welche Interessenlagen die jeweils anderen Akteure haben. So können Sie Ihr eigenes Anliegen besser durchsetzen.

Fallkonstellation die Kolleg*in will abgeordnet oder versetzt werden
Auch hier sollten Sie sich zunächst erkundigen, wie Ihre Schule versorgt ist (siehe Kapitel 1), und Erkundigungen darüber einziehen, wie es um den Bedarf Ihrer Fächer gestellt ist (Gesamtpersonalrat fragen). Danach haben Sie eine eigene Einschätzung, ob es schwierig oder einfach sein wird, Ihrem Wunsch zu entsprechen. Hinzu kommt, ob es in ein anderes Bundesland geht, ob es innerhalb von Hessen oder im Schulamtsbezirk sein soll. Letzteres ist am einfachsten, ersteres am schwierigsten. 

Wird es schwierig werden, heißt es, viel Geduld zu haben und ab dem Moment der Entscheidung gut begründete Anträge zu stellen und in die Gewerkschaft einzutreten oder eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Das wird helfen, wenn die Anträge dauerhaft und schlecht/falsch begründet abgelehnt werden und die Begründungen einer juristischen Prüfung nicht standhalten. Alle anderen Tipps und Informationen sind unter Tauschverfahren zu finden.

Wer entscheidet über meinen Versetzungswunsch und wer nicht?
Das Schulamt entscheidet und nicht Ihre Schulleitung. Die Schulleitung ist verpflichtet, Ihren Antrag, den sie sich bitte in zweifacher Ausfertigung stempeln lassen und nur einen davon auf den Dienstweg abgeben, weiterzuleiten, auch dann wenn es gar nicht dem Anliegen der Schulleitung entspricht.

Allerdings wäre es wichtig, Ihre Schulleitung mit ins Boot zu holen. Dann kann sich das Staatliche Schulamt darauf nicht mehr berufen. Gelingt letzteres nicht, ist dies kein Grund aufzugeben. Es geht ja nicht nach Ihrer Schulleitung und in Lebensentscheidungen sollte ihm*ihr – auch, wenn dies für die abgebende Schule zuweilen schwierig ist – nicht zu viel Mitentscheidung eingeräumt werden. Insbesondere dann nicht, wenn die Schule auch durch anderer Personalmaßnahmen versorgt werden kann.

Wer entscheidet mit:
Die Rechte der Personalräte sind hier unterschiedlich verteilt. Im Fall von Abordnung und Versetzung innerhalb des Schulamtsbezirks liegt dies in der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats. Dieser bezieht in der Regel in seine Entscheidungsfindung die Kolleg*innen und die örtlichen Personalräte mit ein. Im Fall einer Versetzung über die Schulamtsgrenzen hinweg entscheidet der örtliche Personalrat, sowohl der abgebenden Schule wie der Personalrat der aufnehmenden Schule. Wollen Sie also versetzt werden, ist es gut, dies zuvor mit den Personalräten abzustimmen. Dann kann beraten und unterstützt werden.

Tauschverfahren-Kolleg*innen aufgepasst:
Der Begriff Tauschverfahren steht für das Tauschen von verbeamten Lehrkräften auf allen drei Ebenen Bund, Land, Schulamtsbezirk. Kolleg*innen müssen einen Antrag auf Versetzung stellen, dann werden sie in diesen Tauschverfahren einbezogen. 

Als Faustregel kann gesagt werden, dass jeder nicht gut begründete Antrag mindesten 4 Mal gestellt werden muss, bevor diesem entsprochen wird. Die Zählung ist pro Antrag, der jeweils nur einmal im Jahr angenommen wird (obwohl es eigentlich auch zwei Mal im Jahr gehen müsste). 

Umso besser und einschlägiger der Antrag begründet wird, umso wahrscheinlicher die Freigabe. Was bedeutet einschlägig? Und was Freigabe? Zu ersterem: Wenn der Grund für die Antragstellung ein familiärer ist und etwas mit Pflege zu tun hat (Kinder/Eltern), wenn es dringlich ist (Krankheit) und niemand anderes da ist, die Entfernung groß ist und kein Pendeln zumutbar, dann ist das einschlägig. Danach ist abzuschichten. Keine weite Entfernung, kein hohes oder geringes Alter der Kinder, keine schwierige Krankheit… 

Zu Letzterem: Ist das abgebende Schulamt (das eigene) überzeugt, erteilt es die Freigabe. Das heißt allerdings nicht weniger als das versetzt werden würde, wenn es eine Anforderung gibt. Es muss nämlich noch die Aufnahmebereitschaft im anderen Schulamtsbezirk bestehen. Es ist also angeraten, nicht nur den Antrag gut zu begründen, sondern auch selbst nach einer aufnehmenden Schule im Zielgebiet Ausschau zu halten.

Aber nicht nur die Antragstellung ist wichtig, sondern auch die Dokumentation des Antrags. Der Antrag sollte nachweisbar eingereicht sein. Es muss eine abgestempelte Kopie bei Ihnen vorliegen, damit Sie den Zeitpunkt der Antragsstellung und die Begründung im Zweifelsfall nachweisen können. Früher kamen schon mal Anträge weg, und die Kolleg*innen waren in der Bredouille, wenn sie nichts vorweisen konnten. Nun ist die Antragstellung mit e-Rekrutierung vorgesehen, ein kompliziertes Verfahren (siehe https://gew-wiesbaden.de/fileadmin/user_upload/Broschuere/Umstellung_Versetzungsverfahren_zum_01.08.2024.pdf welches zurzeit auch noch nicht verbindlich ist). Da wird es nicht mehr das Problem Nachweis der Antragstellung geben, aber nach derzeitigem Stand der Programmierung mit der Darlegung des Antrags selbst. Außer dem Nachweis einen Antrag abgegeben zu haben, hat mensch nichts in der Hand. 

Das hat mit einem rechtsstaatlichen Verfahren wenig zu tun und wird auch sicher angepasst werden müssen. Aber vorerst haben Sie einen Weg zu finden, wie Sie Ihren Antrag, die darin vorgetragenen Gründe und die Anzahl der gestellten Anträge dokumentieren. 

Die Gelingensbedingungen sind also durchaus unterschiedlich und setzen sich letztendlich aus objektiven (die Gründe, die vorgetragen werden können, wie die Versorgungssituation Ihrer Schule aussieht etc.) und subjektiven (inwieweit der Antrag positiv begleitet wird) Bedingungen zusammen. Zu einem dieser subjektiven Faktoren gehört wie intensiv der eigene Antrag begleitet wird (Kontakt zu den Schulen, den Personalräten, den Schulleitern) und wie rechtsgewandt mit der Reaktion der Behörde umgegangen wird.

Zum Beispiel ist es zentral auf eine frühzeitige Bescheidung durch die Behörde Wert zu legen. Ideal zwischen Februar und April. In der Regel weiß die Behörde zu diesem Zeitpunkt, ob sie dem Anliegen durch Freigabe nachkommen wird. Einen Anspruch auf Bescheidung hat der*die Einreichende 3 Monate nach der Einreichung. Dies leitet sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ab. Aus diesem geht hervor, dass die Behörde Bescheide bis zu diesem Zeitpunkt zu erstellen hat.

Der Zeitpunkt der Bescheidung ist wichtig, um – wenn gewünscht – dagegen vorgehenden zu können. In der Regel wird die Ablehnung eher nach „Schema F“ ausgesprochen. Mit dem konkreten Fall hat es meist nichts zu tun. Also lohnt es sich hier Widerspruch einzulegen. Das ist formlos, kann selbst gemacht werden, ist erst mal ein Einzeiler (lege Widerspruch gegen den Bescheid von XX ein, Begründung folgt) und ist nur an eine Voraussetzung gebunden. Der Bescheid darf noch nicht rechtsgültig geworden sein und der Widerspruch muss nachweisbar über den Dienstweg abgegeben worden sein. 

Jedem Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung angefügt sein, aus der die Frist in der ein Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden kann, hervorgeht. Findet sich keine Rechtsmittelbelehrung ist die Frist ab Zustellung ein Jahr. Zustellung ist der Zeitpunkt, an dem ein Brief in den „Zuständigkeitsbereich“ der eigenen Person gekommen ist, beispielsweise das Postfach in der Schule.

Geht es an die inhaltliche Begründung, so ist der ablehnende Bescheid, der eigene Antrag und die konkrete Situation in Bezug zu nehmen. Aus eigenem Interesse sollte die Begründung des eigenen Widerspruchs schnell erfolgen, damit die Behörde reagieren kann und eine Versetzung ggf. noch vor dem neuen Schuljahr umgesetzt werden kann. Spätestens in diesem Stadium der Auseinandersetzung sollte der Gesamtpersonalrat eingebunden werden. 

Zu diesen Fragen gibt es auch ausführliche Ausarbeitungen der GEW, die im Mitgliederbereich zu finden sind.

Die ganzen Informationen nutzen aber wenig, wenn mündlichen Zusagen - beispielsweise von Schulleitungen – zu viel Glauben geschenkt wird oder man bereit ist, diese zu akzeptieren. Beispielsweise in der Art: „Wenn Sie dieses Jahr keinen Antrag stellen, unterstütze ich Sie im nächsten“. Oder Ausflüchte: „Wir würden sie ja gern gehen lassen, aber leider ist uns dies aufgrund der Personalversorgung nicht möglich“. 

Im Schulamtsbezirk für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden beispielsweise gibt es über 5000 Lehrkräfte. Irgendjemand wird sie ersetzen können und gegenüber der Schulleitung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Antrag zählt!